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PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 77<br />

4.4.3 Unfallverhütungsvorschriften<br />

Bei dem Betrieb der Abgrabung sind die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen<br />

Berufsgenossenschaft zu beachten, insbesondere wird auf die Unfallverhütungsvorschriften<br />

VBG 40 a "Schwimmende Geräte", VBG 42 "Steinbrüche, Grabereien<br />

und Haldenabtragungen" sowie VBG 40 "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte<br />

und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" hingewiesen. Ferner<br />

wird auf die VBG 1 „Allgemeine Vorschriften- mit Durchführungsanweisung vom<br />

April 1981“, die VBG 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit Durchführungsanweisung<br />

vom Oktober 1980“, die VBG 12 a „Flurförderzeuge“, die VBG 10 „Stetigförderer“,<br />

die ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von<br />

Unfällen und Schadensfällen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Gewerbeaufsicht<br />

-Schadensanzeige-Verordnung vom 31.08.1987-, die Verordnung über Arbeitsstätten<br />

vom 20.03.1985 mit den dazugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) sowie<br />

die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE- hingewiesen.<br />

4.4.4 Arbeitnehmerschutz<br />

Sind Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend (stundenweise) in der Sand- und Kiesgrube<br />

beschäftigt, ist ihnen eine Unterkunft, eine Toilette und eine Waschgelegenheit<br />

zur Verfügung zu stellen, die mindestens den Maßgaben der §§ 45 bis 48 (Baustellen)<br />

der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.<br />

4.4.5 Elektrische Anlagen<br />

Die elektrischen Anlagen sind nach den Vorschriften des Verbandes Deutscher E-<br />

lektrotechniker VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Räume, Anlagen<br />

im Freien" zu errichten und nach den Vorschriften VDE 0105 Teil 1 "Allgemeine<br />

Festlegungen", VDE 0105 Teil 6 "Zusatzfestlegungen für Tagebaue, Steinbrüche und<br />

ähnliche Betriebe" zu betreiben.

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