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PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 56<br />

nach RAS-L (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung, RAS-L,<br />

1995) unverträgliche Längs-/Querneigungskombination auf, die voraussichtlich wasserabflussschwache<br />

Zonen zur Folge haben wird. Daher sind aus Verkehrssicherheitsgründen<br />

im Rahmen der Bauausführung geeignete Maßnahmen nach den Regeln<br />

und Richtlinien der Bautechnik und Planung zu ergreifen, um die Entwässerung<br />

in diesen Bereichen unter Beibehaltung des planfestgestellten Fahrbahnverlaufs vollständig<br />

und langfristig sicherzustellen.<br />

Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung (RAS-L, 1995) sehen<br />

bei Straßen ohne Borde im Verwindungsbereich gegensinniger Querneigungen eine<br />

Mindestlängsneigung von 0,7 %, besser 1,0 % vor, um wasserabflussschwache Zonen<br />

zu vermeiden. Eine mangelhafte Entwässerung ist häufig ursächlich für schwere<br />

Verkehrsunfälle. In den Bereichen bei km 0+496,538 und km 1+326,474 werden die<br />

Mindestwerte deutlich unterschritten (0,03 %). Sollten sich hier Unfallhäufungsstellen<br />

entwickeln, ist zu bedenken, dass von der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> als Fachaufsicht<br />

über den Kreis Kleve und Beisitzer in den örtlichen Unfallkommmissionen<br />

Nachbesserungsmaßnahmen rein straßenverkehrsrechtlicher Art als unzureichend<br />

angesehen werden.<br />

Hinzu kommt, dass VZ 274 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung) und VZ 114 StVO<br />

(Schleudergefahr) nicht geeignet sind, Folgen bekannter planerischer und baulicher<br />

Mängel zu heilen.<br />

Zur Reduzierung der Aquaplaning-Gefahr sind verschiedene Maßnahmen denkbar.<br />

- Verschiebung der Querneigungswechsel in Bereiche mit günstiger Längsneigung<br />

- Einbau von Querrinnen und jeweils anschließenden Entwässerungseinrichtungen<br />

(Nachweis der Griffigkeit)<br />

- Beachtung Punkt RAS-L 5.1.3 -> Einbau einer Schrägverwindung (bautechnisch<br />

sehr aufwändig, Unfallgefahr beim Überholen ggf. in Verbindung mit VZ 295 StVO<br />

und/oder VZ 276 StVO (Überholverbot)).<br />

Der Einbau einer Schrägverwindung wird bei richtiger Ausführung als praktikabel und<br />

zielführend angesehen.<br />

Der Anregung wird entsprochen.

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