PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 56<br />
nach RAS-L (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung, RAS-L,<br />
1995) unverträgliche Längs-/Querneigungskombination auf, die voraussichtlich wasserabflussschwache<br />
Zonen zur Folge haben wird. Daher sind aus Verkehrssicherheitsgründen<br />
im Rahmen der Bauausführung geeignete Maßnahmen nach den Regeln<br />
und Richtlinien der Bautechnik und Planung zu ergreifen, um die Entwässerung<br />
in diesen Bereichen unter Beibehaltung des planfestgestellten Fahrbahnverlaufs vollständig<br />
und langfristig sicherzustellen.<br />
Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung (RAS-L, 1995) sehen<br />
bei Straßen ohne Borde im Verwindungsbereich gegensinniger Querneigungen eine<br />
Mindestlängsneigung von 0,7 %, besser 1,0 % vor, um wasserabflussschwache Zonen<br />
zu vermeiden. Eine mangelhafte Entwässerung ist häufig ursächlich für schwere<br />
Verkehrsunfälle. In den Bereichen bei km 0+496,538 und km 1+326,474 werden die<br />
Mindestwerte deutlich unterschritten (0,03 %). Sollten sich hier Unfallhäufungsstellen<br />
entwickeln, ist zu bedenken, dass von der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> als Fachaufsicht<br />
über den Kreis Kleve und Beisitzer in den örtlichen Unfallkommmissionen<br />
Nachbesserungsmaßnahmen rein straßenverkehrsrechtlicher Art als unzureichend<br />
angesehen werden.<br />
Hinzu kommt, dass VZ 274 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung) und VZ 114 StVO<br />
(Schleudergefahr) nicht geeignet sind, Folgen bekannter planerischer und baulicher<br />
Mängel zu heilen.<br />
Zur Reduzierung der Aquaplaning-Gefahr sind verschiedene Maßnahmen denkbar.<br />
- Verschiebung der Querneigungswechsel in Bereiche mit günstiger Längsneigung<br />
- Einbau von Querrinnen und jeweils anschließenden Entwässerungseinrichtungen<br />
(Nachweis der Griffigkeit)<br />
- Beachtung Punkt RAS-L 5.1.3 -> Einbau einer Schrägverwindung (bautechnisch<br />
sehr aufwändig, Unfallgefahr beim Überholen ggf. in Verbindung mit VZ 295 StVO<br />
und/oder VZ 276 StVO (Überholverbot)).<br />
Der Einbau einer Schrägverwindung wird bei richtiger Ausführung als praktikabel und<br />
zielführend angesehen.<br />
Der Anregung wird entsprochen.