15.01.2014 Aufrufe

Mobile Pflege und Betreuung - Arbeitsinspektion

Mobile Pflege und Betreuung - Arbeitsinspektion

Mobile Pflege und Betreuung - Arbeitsinspektion

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

3 HINTERGRUNDINFORMATIONEN<br />

Die Hintergr<strong>und</strong>information enthält sechs Sachkapitel, die die<br />

m rechtliche Situation im ArbeitnehmerInnenschutz<br />

m Erläuterungen zu einzelnen Fragenblöcken<br />

m Beispiele "guter Praxis"<br />

genauer beschreiben<br />

3.1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

3.1.1 ArbeitnehmerInnenschutz - rechtliche Situation<br />

Um systematisch alle Gefährdungsfaktoren für alle MitarbeiterInnen zu erfassen,<br />

bedarf es einer Erhebung <strong>und</strong> Analyse der Arbeitsvorgänge, der<br />

eingesetzten Arbeitsmittel <strong>und</strong> der Arbeitsumgebung in den Privatwohnungen<br />

der betreuten Personen. Seit 1995 ist in Österreich für alle Betriebe<br />

nach § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtend, eine Ermittlung<br />

<strong>und</strong> Beurteilung der für die ArbeitnehmerInnen bestehenden Gefahren<br />

durchzuführen, spätestens seit 1. Juli 2000 müssen die Ergebnisse<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen der Erstevaluierung abschließend dokumentiert sein. Die<br />

Arbeitsplatzevaluierung muss immer wieder aufs Neue überprüft <strong>und</strong> auf<br />

geänderte Gegebenheiten angepasst werden, auch neue Risiken wie etwa<br />

arbeitsbedingte psychische Belastungen sind zu erfassen (ASchG-Novelle<br />

2013). Darauf aufbauend sind Strategien zur Vermeidung <strong>und</strong> Reduktion<br />

der Gefahren <strong>und</strong> Belastungen zu entwickeln. Die Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung<br />

der Gefahren <strong>und</strong> Maßnahmensetzung ist nicht Selbstzweck, sondern<br />

als Bestandaufnahme eine unverzichtbare Vorbedingung für das Erkennen<br />

von Verbesserungspotentialen zur wirksamen Verhütung von Arbeitsunfällen<br />

<strong>und</strong> arbeitsbedingten Erkrankungen durch Festlegung geeigneter<br />

Schutz- <strong>und</strong> Präventionsmaßnahmen.<br />

3.1.1.1 Arbeitsstellen – Arbeitsstätten<br />

Wohnungen <strong>und</strong> Wohnhäuser der betreuten Personen sind "auswärtige<br />

Arbeitsstellen" nach § 2 ASchG: Arbeitsstättenbezogene Schutzvorschriften<br />

für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Beschäftigten sind in Privatwohnungen<br />

(auswärtigen Arbeitsstellen) nicht anwendbar, aber alle anderen<br />

Arbeitsschutzregelungen gelten auch für die Tätigkeiten mobiler Dienste in<br />

den Wohnungen – z.B. Zurverfügungstellung von Schutzkleidung <strong>und</strong> geeigneter<br />

Arbeitsmittel, Einbeziehung in die Präventivdienstbetreuung, Unterweisung<br />

<strong>und</strong> vor allem die Evaluierung möglicher Gefahren <strong>und</strong><br />

Belastungen bei den Arbeitsvorgängen in den Einsatzorten. Ebenso gelten<br />

alle Regelungen des Verwendungsschutzes uneingeschränkt (Arbeitszeit<strong>und</strong><br />

Arbeitsruhegesetz, Mutterschutzgesetz, KJBG etc.).<br />

Zusätzlich zum ArbeitnehmerInnenschutz ist das allgemeine Arbeitsrecht<br />

zu beachten – z.B. Angestelltengesetz (AngG), Arbeitsverfassungsgesetz<br />

(ArbVG) ebenso wie Kollektivvertrag (BAGS) oder Betriebsvereinbarungen<br />

samt wechselseitiger Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Nicht zuletzt kann<br />

auch die allgemeine Fürsorgepflicht der ArbeitgeberInnen Maßnahmen erfordern,<br />

die außerhalb des öffentlich-rechtlichen ArbeitnehmerInnenschutzrechts<br />

liegen, aber ebenfalls dem Schutz der Beschäftigten dienen. Im<br />

Leitfaden werden diese Bereiche (ebenso wie andere Rechtsmaterien –<br />

z.B. Medizinproduktegesetz, Hygienerecht) angesprochen, wenn sie wichtige<br />

Schnittstellen zum ArbeitnehmerInnenschutz darstellen. Der Schwerpunkt<br />

der Darstellung liegt beim öffentlich-rechtlichen Sicherheits- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutz am Arbeitsplatz nach ASchG.<br />

3.1.1.2 Verantwortlichkeiten im ArbeitnehmerInnenschutz<br />

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, für Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

der ArbeitnehmerInnen hinsichtlich aller Aspekte, die die Arbeit betreffen,<br />

zu sorgen <strong>und</strong> die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei ist<br />

eine laufende Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben (§ 3<br />

ASchG). ArbeitgeberInnen müssen eine für den ArbeitnehmerInnenschutz<br />

geeignete Organisation <strong>und</strong> die erforderlichen Mittel bereitstellen. Die Kosten<br />

für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht auf die ArbeitnehmerInnen<br />

abgewälzt werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der ArbeitgeberInnen<br />

für die Einhaltung von ASchG-Vorschriften (§ 130 ASchG)<br />

kann im ArbeitnehmerInnenschutzrecht nicht rechtswirksam auf Personen<br />

mit Arbeitsschutzfunktionen übertragen werden (z.B. Sicherheitsvertrauenspersonen,<br />

ErsthelferInnen, Sicherheitsfachkräfte oder ArbeitsmedizinerInnen).<br />

Nur leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben <strong>und</strong><br />

Anordnungsbefugnissen können gegebenenfalls zu verantwortlichen Beauftragten<br />

bestellt werden (§ 23 <strong>Arbeitsinspektion</strong>sgesetz 1993 – ArbIG).<br />

In der Verantwortung der ArbeitgeberInnen liegt u.a. auch die Einhaltung<br />

der Arbeitszeitgrenzen (Arbeitszeitgesetz - AZG, Arbeitsruhegesetz - ARG)<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!