Mobile Pflege und Betreuung - Arbeitsinspektion
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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
3 HINTERGRUNDINFORMATIONEN<br />
Die Hintergr<strong>und</strong>information enthält sechs Sachkapitel, die die<br />
m rechtliche Situation im ArbeitnehmerInnenschutz<br />
m Erläuterungen zu einzelnen Fragenblöcken<br />
m Beispiele "guter Praxis"<br />
genauer beschreiben<br />
3.1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
3.1.1 ArbeitnehmerInnenschutz - rechtliche Situation<br />
Um systematisch alle Gefährdungsfaktoren für alle MitarbeiterInnen zu erfassen,<br />
bedarf es einer Erhebung <strong>und</strong> Analyse der Arbeitsvorgänge, der<br />
eingesetzten Arbeitsmittel <strong>und</strong> der Arbeitsumgebung in den Privatwohnungen<br />
der betreuten Personen. Seit 1995 ist in Österreich für alle Betriebe<br />
nach § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtend, eine Ermittlung<br />
<strong>und</strong> Beurteilung der für die ArbeitnehmerInnen bestehenden Gefahren<br />
durchzuführen, spätestens seit 1. Juli 2000 müssen die Ergebnisse<br />
<strong>und</strong> Maßnahmen der Erstevaluierung abschließend dokumentiert sein. Die<br />
Arbeitsplatzevaluierung muss immer wieder aufs Neue überprüft <strong>und</strong> auf<br />
geänderte Gegebenheiten angepasst werden, auch neue Risiken wie etwa<br />
arbeitsbedingte psychische Belastungen sind zu erfassen (ASchG-Novelle<br />
2013). Darauf aufbauend sind Strategien zur Vermeidung <strong>und</strong> Reduktion<br />
der Gefahren <strong>und</strong> Belastungen zu entwickeln. Die Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung<br />
der Gefahren <strong>und</strong> Maßnahmensetzung ist nicht Selbstzweck, sondern<br />
als Bestandaufnahme eine unverzichtbare Vorbedingung für das Erkennen<br />
von Verbesserungspotentialen zur wirksamen Verhütung von Arbeitsunfällen<br />
<strong>und</strong> arbeitsbedingten Erkrankungen durch Festlegung geeigneter<br />
Schutz- <strong>und</strong> Präventionsmaßnahmen.<br />
3.1.1.1 Arbeitsstellen – Arbeitsstätten<br />
Wohnungen <strong>und</strong> Wohnhäuser der betreuten Personen sind "auswärtige<br />
Arbeitsstellen" nach § 2 ASchG: Arbeitsstättenbezogene Schutzvorschriften<br />
für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Beschäftigten sind in Privatwohnungen<br />
(auswärtigen Arbeitsstellen) nicht anwendbar, aber alle anderen<br />
Arbeitsschutzregelungen gelten auch für die Tätigkeiten mobiler Dienste in<br />
den Wohnungen – z.B. Zurverfügungstellung von Schutzkleidung <strong>und</strong> geeigneter<br />
Arbeitsmittel, Einbeziehung in die Präventivdienstbetreuung, Unterweisung<br />
<strong>und</strong> vor allem die Evaluierung möglicher Gefahren <strong>und</strong><br />
Belastungen bei den Arbeitsvorgängen in den Einsatzorten. Ebenso gelten<br />
alle Regelungen des Verwendungsschutzes uneingeschränkt (Arbeitszeit<strong>und</strong><br />
Arbeitsruhegesetz, Mutterschutzgesetz, KJBG etc.).<br />
Zusätzlich zum ArbeitnehmerInnenschutz ist das allgemeine Arbeitsrecht<br />
zu beachten – z.B. Angestelltengesetz (AngG), Arbeitsverfassungsgesetz<br />
(ArbVG) ebenso wie Kollektivvertrag (BAGS) oder Betriebsvereinbarungen<br />
samt wechselseitiger Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Nicht zuletzt kann<br />
auch die allgemeine Fürsorgepflicht der ArbeitgeberInnen Maßnahmen erfordern,<br />
die außerhalb des öffentlich-rechtlichen ArbeitnehmerInnenschutzrechts<br />
liegen, aber ebenfalls dem Schutz der Beschäftigten dienen. Im<br />
Leitfaden werden diese Bereiche (ebenso wie andere Rechtsmaterien –<br />
z.B. Medizinproduktegesetz, Hygienerecht) angesprochen, wenn sie wichtige<br />
Schnittstellen zum ArbeitnehmerInnenschutz darstellen. Der Schwerpunkt<br />
der Darstellung liegt beim öffentlich-rechtlichen Sicherheits- <strong>und</strong><br />
Ges<strong>und</strong>heitsschutz am Arbeitsplatz nach ASchG.<br />
3.1.1.2 Verantwortlichkeiten im ArbeitnehmerInnenschutz<br />
ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, für Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
der ArbeitnehmerInnen hinsichtlich aller Aspekte, die die Arbeit betreffen,<br />
zu sorgen <strong>und</strong> die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei ist<br />
eine laufende Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben (§ 3<br />
ASchG). ArbeitgeberInnen müssen eine für den ArbeitnehmerInnenschutz<br />
geeignete Organisation <strong>und</strong> die erforderlichen Mittel bereitstellen. Die Kosten<br />
für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht auf die ArbeitnehmerInnen<br />
abgewälzt werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der ArbeitgeberInnen<br />
für die Einhaltung von ASchG-Vorschriften (§ 130 ASchG)<br />
kann im ArbeitnehmerInnenschutzrecht nicht rechtswirksam auf Personen<br />
mit Arbeitsschutzfunktionen übertragen werden (z.B. Sicherheitsvertrauenspersonen,<br />
ErsthelferInnen, Sicherheitsfachkräfte oder ArbeitsmedizinerInnen).<br />
Nur leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben <strong>und</strong><br />
Anordnungsbefugnissen können gegebenenfalls zu verantwortlichen Beauftragten<br />
bestellt werden (§ 23 <strong>Arbeitsinspektion</strong>sgesetz 1993 – ArbIG).<br />
In der Verantwortung der ArbeitgeberInnen liegt u.a. auch die Einhaltung<br />
der Arbeitszeitgrenzen (Arbeitszeitgesetz - AZG, Arbeitsruhegesetz - ARG)<br />
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