Mobile Pflege und Betreuung - Arbeitsinspektion
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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
<strong>und</strong> Beschäftigungsbeschränkungen schwangerer Arbeitnehmerinnen (MSchG).<br />
Auch die ArbeitnehmerInnen treffen Pflichten nach ASchG: Sie müssen<br />
Schutzmaßnahmen entsprechend ihrer Unterweisung <strong>und</strong> der Anweisungen<br />
der ArbeitgeberInnen beachten <strong>und</strong> sich so verhalten, dass Gefährdungen<br />
möglichst vermieden werden, auch gelten Meldepflichten über<br />
Beinaheunfälle <strong>und</strong> aufgetretene Gefahren. Insbesondere sind ArbeitnehmerInnen<br />
verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung entsprechend<br />
den Anweisungen zu benutzen. ArbeitgeberInnen dürfen ein dem widersprechendes<br />
Verhalten der ArbeitnehmerInnen nicht dulden (§ 15 ASchG,<br />
§ 69 Abs. 3 ASchG).<br />
3.1.1.3 Verhalten bei ernsten <strong>und</strong> unmittelbaren Gefahren<br />
ArbeitgeberInnen müssen es ihren ArbeitnehmerInnen auch ermöglichen,<br />
bei ernsten <strong>und</strong> unmittelbaren Gefahren ihre Tätigkeit einzustellen <strong>und</strong><br />
den Gefahrenbereich zu verlassen, ohne dass dies zu Benachteiligungen<br />
führt (§ 3 Abs. 3 u. 4, § 8 AVRAG, ArbVG). Wie dazu Anweisungen <strong>und</strong> geeignete<br />
Maßnahmen gestaltet werden, liegt in der Entscheidung der ArbeitgeberInnen.<br />
Für die mobile <strong>Pflege</strong> werden z.B. oft in<br />
Vertragsregelungen außergewöhnliche Fälle angeführt, die zum Abbruch<br />
der <strong>Betreuung</strong>stätigkeit führen können <strong>und</strong> dadurch auch ArbeitnehmerInnen<br />
vor Gefahren schützen (Gewalttätigkeiten der KlientInnen oder Angehörigen,<br />
fehlende Bereitschaft zu einer der ordnungsgemäßen <strong>Pflege</strong><br />
angemessenen Gestaltung des Wohnumfeldes usw.). Auch bei der Arbeitsplatzevaluierung<br />
nach § 4 ASchG müssen Notfälle <strong>und</strong> Betriebsstörungen<br />
einbezogen <strong>und</strong> entsprechende Maßnahmen festgelegt werden,<br />
die nicht immer mit Mitteln des ArbeitnehmerInnenschutzes durchgeführt<br />
werden, sondern z.B. im Vertragsbereich gelöst werden.<br />
Eine gute Arbeitsplatzevaluierung <strong>und</strong> Unterweisung der ArbeitnehmerInnen<br />
ermöglicht es, sicher <strong>und</strong> ges<strong>und</strong> zu arbeiten <strong>und</strong> in der Situation<br />
rasch die notwendigen <strong>und</strong> richtigen Maßnahmen selbst zu treffen, was<br />
umso bedeutsamer ist bei Alleinarbeit in auswärtigen Arbeitsstellen. Auch<br />
laufende Beteiligung der MitarbeiterInnen in Fragen des ArbeitnehmerInnenschutzes<br />
<strong>und</strong> ein betriebliches Verbesserungssystem zur Weiterentwicklung<br />
der Präventions- <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen tragen wesentlich dazu<br />
bei, die Arbeitsbedingungen in der mobilen <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> zeitgemäß,<br />
sicher <strong>und</strong> ges<strong>und</strong> auch für die ArbeitnehmerInnen zu gestalten.<br />
3.1.2 Arbeitsplatzevaluierung allgemein<br />
(Gefahrenermittlung, –beurteilung Festlegung von<br />
Maßnahmen)<br />
Gemäß §§ 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind ArbeitgeberInnen<br />
verpflichtet, die für die Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der ArbeitnehmerInnen<br />
bestehenden Gefahren zu ermitteln <strong>und</strong> zu beurteilen. Auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
dieser Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung der Gefahren sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung<br />
festzulegen. Diese Maßnahmen sind in weiterer Folge<br />
auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen <strong>und</strong> an sich ändernde Gegebenheiten<br />
anzupassen.<br />
Der Sinn der Arbeitsplatzevaluierung liegt darin, die "bestmöglichen" wirksamen<br />
Maßnahmen gegen eine konkrete Belastung zu finden, so ein<br />
hohes betriebliches Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten <strong>und</strong> für seine<br />
stete Verbesserung zu sorgen. Die Arbeitsplatzevaluierung erschöpft sich<br />
daher keinesfalls im Einhalten <strong>und</strong> Dokumentieren von gesetzlichen Bestimmungen<br />
sondern ist ein Prozess, in dem Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsrisiken<br />
am Arbeitsplatz systematisch ermittelt <strong>und</strong> beurteilt werden<br />
<strong>und</strong> Maßnahmen zur Gefahrenreduktion festgelegt werden.<br />
Die Verpflichtung zur Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung liegt<br />
beim/bei der ArbeitgeberIn. Er/Sie kann aber die konkrete Durchführung<br />
an fachk<strong>und</strong>ige Personen delegieren. Wesentlich ist es, bei der Ermittlung<br />
<strong>und</strong> Beurteilung der Gefahren <strong>und</strong> Festlegung der Maßnahmen geeignete<br />
Fachleute (z.B. in Arbeitsschutz geschulte MitarbeiterInnen, ArbeitsmedizinerIn,<br />
Sicherheitsfachkraft, ArbeitspsychologIn) heranzuziehen.<br />
Berichte über die Evaluierung sollten auch Thema bei den Arbeitsschutzausschusssitzungen<br />
(nach § 88 ASchG) sein.<br />
Die Ergebnisse der Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung <strong>und</strong> die festgelegten Maßnahmen<br />
sind im Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzdokument (SiGeDok) festzuhalten.<br />
Wichtig ist, dass darin jene konkreten Maßnahmen angeführt sind,<br />
die für den jeweiligen Arbeitsplatz oder die jeweilige Tätigkeit auch getroffen<br />
werden. Können die Maßnahmen nicht unmittelbar umgesetzt werden <strong>und</strong><br />
besteht keine unmittelbare Gefährdung, dann ist eine angemessene<br />
Frist festzulegen, bis wann die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen sind<br />
<strong>und</strong> es ist auch festzulegen, wer für die Umsetzung zuständig ist.<br />
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