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Mobile Pflege und Betreuung - Arbeitsinspektion

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Mutterschutz<br />

Als Gr<strong>und</strong>lage für die Mutterschutzevaluierung dient das Mutterschutzgesetz.<br />

In diesem ist u. a. geregelt,<br />

m wann Beschäftigungsverbote vorliegen<br />

(§ 3, z.B. 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, bei<br />

Vorliegen einer Gefährdung des Lebens oder der Ges<strong>und</strong>heit von<br />

Mutter oder Kind aufgr<strong>und</strong> einer medizinischen Indikation, die die<br />

Ausstellung eines Freistellungszeugnisses durch Amtsarzt/<strong>Arbeitsinspektion</strong>sarzt/-ärztin<br />

begründet)<br />

bzw.<br />

m welche Tätigkeiten ein Beschäftigungsverbot darstellen<br />

(§ 4, z.B. schwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit besonderen<br />

Unfallgefahren <strong>und</strong>/oder ausgeprägten klimatischen Belastungen,<br />

ges<strong>und</strong>heitsgefährdende Einwirkungen von Arbeitsstoffen)<br />

sowie<br />

m das Verbot der Nachtarbeit (§ 6 MSchG).<br />

Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit von<br />

werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen<br />

auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der/die ArbeitgeberIn<br />

diese Gefahren <strong>und</strong> Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung der<br />

Arbeitnehmerin auszuschließen. Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

aus objektiven Gründen nicht möglich oder der Arbeitnehmerin oder<br />

dem/der ArbeitgeberIn nicht zumutbar, so ist die werdende/stillende Mutter<br />

auf einem anderen Arbeitsplatz bzw. mit anderen Tätigkeiten zu<br />

beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz bzw. ist eine Änderung<br />

der Tätigkeiten nicht möglich, so ist die Arbeitnehmerin (auf Kosten der<br />

ArbeitgeberInnen) von der Arbeit freizustellen.<br />

Im Zuge der Mutterschutzevaluierung ist auch zu klären, ob Beschäftigungsverbote<br />

<strong>und</strong> -beschränkungen vorliegen. Mit Arbeiten/Arbeitsvorgängen/Tätigkeiten,<br />

für die ein Beschäftigungsverbot besteht, dürfen<br />

werdende Mütter keinesfalls beschäftigt werden.<br />

Beschäftigungsverbote vor der Entbindung sind z.B.<br />

m Gewichtsbegrenzung beim Heben (regelmäßig: 5 kg,<br />

fallweise: 10 kg),<br />

m Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben<br />

ist (z.B. Gefahr von Infektionskrankheiten),<br />

m Arbeiten mit ges<strong>und</strong>heitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube,<br />

Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe)<br />

m Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z. B. Transport von zu<br />

betreuenden Personen).<br />

Außerdem dürfen werdende <strong>und</strong> stillende Mütter in der Zeit zwischen<br />

20 Uhr <strong>und</strong> 6 Uhr nicht beschäftigt werden.<br />

Nach der Entbindung dürfen Frauen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht<br />

beschäftigt werden. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Frühgeburten,<br />

Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten auf 12 Wochen.<br />

Besteht unabhängig von der Arbeitsplatzsituation eine Gefahr für die<br />

werdende Mutter oder das Kind durch Komplikationen in der Schwangerschaft,<br />

Fehlbildungen des Kindes, schwere Herz-, Lungen-, Nierenerkrankungen<br />

oder sonstige schwere Erkrankungen, kann die Dienstnehmerin<br />

von jeder Arbeit freigestellt werden. Ein solches Freistellungszeugnis kann<br />

nur von einem Amtsarzt /einer Amtsärztin oder den ÄrztInnen der <strong>Arbeitsinspektion</strong><br />

unter Vorlage der entsprechenden Bef<strong>und</strong>e ausgestellt werden.<br />

Das Ergebnis der Mutterschutzevaluierung ist schriftlich zu dokumentieren.<br />

Das Dokument sollte möglichst knapp gehalten, gut lesbar <strong>und</strong> für die<br />

Beschäftigten (Betriebsrat, Sicherheitsvertrauensperson) schnell erfassbar<br />

sein. Es muss im Dokument in übersichtlicher Form festgehalten werden,<br />

welche Änderung der Beschäftigung bzw. ob eine Freistellung auf Kosten<br />

der ArbeitgeberInnen zu erfolgen hat.<br />

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