Mobile Pflege und Betreuung - Arbeitsinspektion
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Mutterschutz<br />
Als Gr<strong>und</strong>lage für die Mutterschutzevaluierung dient das Mutterschutzgesetz.<br />
In diesem ist u. a. geregelt,<br />
m wann Beschäftigungsverbote vorliegen<br />
(§ 3, z.B. 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, bei<br />
Vorliegen einer Gefährdung des Lebens oder der Ges<strong>und</strong>heit von<br />
Mutter oder Kind aufgr<strong>und</strong> einer medizinischen Indikation, die die<br />
Ausstellung eines Freistellungszeugnisses durch Amtsarzt/<strong>Arbeitsinspektion</strong>sarzt/-ärztin<br />
begründet)<br />
bzw.<br />
m welche Tätigkeiten ein Beschäftigungsverbot darstellen<br />
(§ 4, z.B. schwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit besonderen<br />
Unfallgefahren <strong>und</strong>/oder ausgeprägten klimatischen Belastungen,<br />
ges<strong>und</strong>heitsgefährdende Einwirkungen von Arbeitsstoffen)<br />
sowie<br />
m das Verbot der Nachtarbeit (§ 6 MSchG).<br />
Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit von<br />
werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen<br />
auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der/die ArbeitgeberIn<br />
diese Gefahren <strong>und</strong> Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung der<br />
Arbeitnehmerin auszuschließen. Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen<br />
aus objektiven Gründen nicht möglich oder der Arbeitnehmerin oder<br />
dem/der ArbeitgeberIn nicht zumutbar, so ist die werdende/stillende Mutter<br />
auf einem anderen Arbeitsplatz bzw. mit anderen Tätigkeiten zu<br />
beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz bzw. ist eine Änderung<br />
der Tätigkeiten nicht möglich, so ist die Arbeitnehmerin (auf Kosten der<br />
ArbeitgeberInnen) von der Arbeit freizustellen.<br />
Im Zuge der Mutterschutzevaluierung ist auch zu klären, ob Beschäftigungsverbote<br />
<strong>und</strong> -beschränkungen vorliegen. Mit Arbeiten/Arbeitsvorgängen/Tätigkeiten,<br />
für die ein Beschäftigungsverbot besteht, dürfen<br />
werdende Mütter keinesfalls beschäftigt werden.<br />
Beschäftigungsverbote vor der Entbindung sind z.B.<br />
m Gewichtsbegrenzung beim Heben (regelmäßig: 5 kg,<br />
fallweise: 10 kg),<br />
m Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben<br />
ist (z.B. Gefahr von Infektionskrankheiten),<br />
m Arbeiten mit ges<strong>und</strong>heitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube,<br />
Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe)<br />
m Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z. B. Transport von zu<br />
betreuenden Personen).<br />
Außerdem dürfen werdende <strong>und</strong> stillende Mütter in der Zeit zwischen<br />
20 Uhr <strong>und</strong> 6 Uhr nicht beschäftigt werden.<br />
Nach der Entbindung dürfen Frauen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht<br />
beschäftigt werden. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Frühgeburten,<br />
Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten auf 12 Wochen.<br />
Besteht unabhängig von der Arbeitsplatzsituation eine Gefahr für die<br />
werdende Mutter oder das Kind durch Komplikationen in der Schwangerschaft,<br />
Fehlbildungen des Kindes, schwere Herz-, Lungen-, Nierenerkrankungen<br />
oder sonstige schwere Erkrankungen, kann die Dienstnehmerin<br />
von jeder Arbeit freigestellt werden. Ein solches Freistellungszeugnis kann<br />
nur von einem Amtsarzt /einer Amtsärztin oder den ÄrztInnen der <strong>Arbeitsinspektion</strong><br />
unter Vorlage der entsprechenden Bef<strong>und</strong>e ausgestellt werden.<br />
Das Ergebnis der Mutterschutzevaluierung ist schriftlich zu dokumentieren.<br />
Das Dokument sollte möglichst knapp gehalten, gut lesbar <strong>und</strong> für die<br />
Beschäftigten (Betriebsrat, Sicherheitsvertrauensperson) schnell erfassbar<br />
sein. Es muss im Dokument in übersichtlicher Form festgehalten werden,<br />
welche Änderung der Beschäftigung bzw. ob eine Freistellung auf Kosten<br />
der ArbeitgeberInnen zu erfolgen hat.<br />
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