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Mobile Pflege und Betreuung - Arbeitsinspektion

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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Nach der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) muss das Sicherheits-<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzdokument vor allem folgende Angaben<br />

enthalten: (sofern auf die Arbeitsstätte zutreffend, zum Teil besteht Gestaltungsspielraum,<br />

etwa bei der Darstellungsform)<br />

m Beteiligte <strong>und</strong> Verantwortliche<br />

Aus dem Dokument muss hervorgehen, wer die Arbeitsplatzevaluierung<br />

durchgeführt hat, wer für die Umsetzung der Maßnahme<br />

verantwortlich ist – dies wird in den meisten Fällen die ArbeitgeberIn<br />

sein – <strong>und</strong> wer bei der Arbeitsplatzevaluierung beteiligt<br />

wurde. In jedem Fall müssen beteiligt werden: Sicherheitsfachkraft<br />

(SFK), ArbeitsmedizinerIn (AM), Betriebsrat (BR) oder –<br />

wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, dann die Sicherheitsvertrauensperson<br />

(SVP). Gibt es auch keine SVP, müssen nachweislich<br />

alle ArbeitnehmerInnen bei der Arbeitsplatzevaluierung beteiligt<br />

werden.<br />

m Angaben zu den evaluierten Bereichen der Arbeitsstätte (z.B.<br />

Stützpunkte) <strong>und</strong> zu den Arbeitsvorgängen in auswärtigen Arbeitsstellen,<br />

die der Arbeitsstätte organisatorisch zugeordnet sind<br />

(Ort <strong>und</strong> Kurzbeschreibung z.B. Art <strong>und</strong> Umfang der Arbeiten/Arbeitsvorgänge,<br />

verwendete Arbeitsmittel, verwendete gefährliche<br />

Arbeitsstoffe).<br />

m festgestellte Gefährdungen <strong>und</strong> jeweils konkrete technische<br />

<strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen <strong>und</strong> Anweisungen gegen<br />

diese Gefährdungen (inkl. Not- <strong>und</strong> Rettungsmaßnahmen)<br />

Dabei ist zu beachten, dass jede Gefährdung zu beurteilen ist,<br />

die ermittelt wurde.<br />

Die Kausalkette Gefahr --> Schutzziel --> Maßnahme muss in der<br />

Arbeitsplatzevaluierung (im Allgemeinen im "Maßnahmenblatt"<br />

der Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzdokumente) erkennbar<br />

sein.<br />

Bei der Festlegung <strong>und</strong> Umsetzung von Maßnahmen müssen die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Gefahrenverhütung § 7 ASchG eingehalten werden.<br />

Diese lauten (vereinfacht ausgedrückt): Gefahren wenn<br />

möglich beseitigen oder minimieren, technische <strong>und</strong> organisatorische<br />

Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen<br />

wie Unterweisung oder persönliche Schutzausrüstung.<br />

Bei der persönlichen Schutzausrüstung muss konkret angegeben<br />

werden, welche Ausrüstungsgegenstände der persönlichen<br />

Schutzausrüstung (Handschuhe, Hautmittel) für welche Tätigkeiten<br />

erforderlich sind.<br />

Auch Not- <strong>und</strong> Rettungs- bzw. Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen<br />

angeführt sein.<br />

Für den Bereich <strong>Mobile</strong> <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> ist z. B. festzulegen,<br />

wie Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente<br />

vermieden werden können bzw. das Prozedere nach<br />

einer doch erfolgten (Nadel)Stichverletzung, etwa wohin (z. B. an<br />

welche Ambulanz) die Betroffenen sich konkret für eine Blutabnahme<br />

oder Einleitung einer medikamentösen Versorgung wenden<br />

können.<br />

m Termine <strong>und</strong> Zuständigkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen<br />

m Gegebenenfalls zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen<br />

(z.B. Normen <strong>und</strong> andere Regeln der Technik).<br />

m wenn zutreffend Angaben nach § 2 Abs. 2 u. 3 DOK-VO (v.a.<br />

PSA, Vorkehrungen für ernste unmittelbare Gefahren).<br />

Wesentlich ist auch die Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen. Nachdem<br />

eine Maßnahme gesetzt oder eingeführt wurde, muss deren Wirksamkeit<br />

überprüft werden. Es muss festgestellt werden, ob mit der<br />

Maßnahme eine ausreichende Risikominderung erreicht <strong>und</strong> ob der bezweckte<br />

Erfolg erreicht wurde. Die Kontrolle der Wirksamkeit von Maßnahmen<br />

sollte von einer anderen Person durchgeführt werden als der, die die<br />

Maßnahme umgesetzt hat.<br />

Die Evaluierung <strong>und</strong> Dokumentation muss vor allem nach Arbeitsunfällen<br />

oder Beinahe-Unfällen oder bei Auftreten von arbeitsbedingten Erkrankungen<br />

sowie bei sich ändernden Bedingungen überprüft <strong>und</strong> ggf. angepasst<br />

werden. Dasselbe gilt auch bei Feststellung neuer Erkenntnisse. Damit ist<br />

gemeint, dass z.B. bei Abschätzung des Infektionsrisikos für Beschäftigte<br />

in der <strong>Mobile</strong>n <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> die Arbeitsplatzevaluierung zu überarbeiten<br />

ist, wenn es aktuellere wissenschaftliche Ergebnisse oder epidemiologische<br />

Daten gibt, die von einer anderen Gefährdung ausgehen.<br />

Die Arbeitsplatzevaluierung sollte ein möglichst knapp gehaltenes, gut lesbares<br />

<strong>und</strong> für die Beschäftigten schnell erfassbares Dokument sein. Ein<br />

häufiger "Fehler" besteht darin, Evaluierungs-Vorlagen "auszufüllen" <strong>und</strong><br />

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