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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

6.2. Historische Entwicklung der ärztlichen <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

Entwicklung der ärztlichen <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

VO bei<br />

unklaren<br />

Todesfällen<br />

§ 359 StG<br />

Strenge<br />

<strong>Anzeigepflicht</strong><br />

im<br />

Strafrechtsgesetz<br />

Entkriminalisiert<br />

<strong>und</strong> unklar im<br />

ÄrzteG<br />

§ 10 a<br />

ÄrzteG<br />

§ 27<br />

ÄrzteG<br />

Lockere Fassung<br />

mit<br />

Ermächtigung<br />

in § 54 aF<br />

ÄrzteG<br />

Aktuelle<br />

Fassung<br />

grds streng<br />

in § 54<br />

ÄrzteG<br />

1975 1852 1975 1984 Novelle Novelle<br />

1998 2001<br />

<strong>Die</strong> Wurzeln der ärztlichen <strong>Anzeigepflicht</strong> gehen bis ins Jahr 1808 zurück, als<br />

W<strong>und</strong>ärzte, bei „bedenklichen, zweideutigen oder gar tödlichen Verw<strong>und</strong>ungen“<br />

zur Anzeige verpflichtet waren, indem „sie gleich nach dem ersten Verbande der<br />

Polizeistelle, oder wo keine solche ist, der Ortsobrigkeit den Namen des<br />

Verw<strong>und</strong>eten <strong>und</strong> dessen Wohnung mit der Beschaffenheit der Verletzung<br />

anzuzeigen“ hatten. 399<br />

Durch eine Verordnung vom 28.01.1855 400 gab es eine etwas umfassendere<br />

Regelung betreffend unklare Todesfälle:<br />

„<strong>Die</strong> gerichtliche Todtenbeschau, das ist die Leichenschau <strong>und</strong><br />

Leichenöffnung, ist vor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem<br />

unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen, wenn nicht schon aus den<br />

Umständen mit Gewißheit erhellt, daß derselbe durch keine strafbare<br />

399 Maucher, Sistematisches Handbuch des österreichischen Strafgesetzes (1844) 255;<br />

Bauer, Zur <strong>Anzeigepflicht</strong> des Arztes bei Sexualdelikten, ÖJZ 1986, 719.<br />

400 RGBl 1855/26.<br />

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