26.05.2014 Aufrufe

Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Strafrechtsdogmatische Aspekte<br />

3.5. §§ 105, 106 StGB (Schwere) Nötigung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich soll sich jede Person nach ihren eigenen Vorstellungen verhalten<br />

können. Von der Nötigung geschütztes Rechtsgut ist daher die persönliche<br />

Freiheit des Menschen. Dem willkürlichen Verhalten sind in der Gesellschaft<br />

jedoch Grenzen gesetzt – vor allem dem <strong>von</strong> Kindern. Gerade in der Erziehung<br />

sind Kinder vielfach nicht bereit ein bestimmtes gefordertes Verhalten freiwillig zu<br />

tätigen <strong>und</strong> es ist nötig, dass ihre Erziehungsberechtigten ihnen ein Verhalten<br />

aufzwingen <strong>und</strong> die Willensfreiheit in vernünftigen Grenzen einschränken. Dabei ist<br />

nur jenes Verhalten strafbar, das mit Gewalt oder gefährlicher Drohung gesetzt<br />

wird. Verstößt es nicht gegen die guten Sitten, ist es gem § 105 Abs 2 StGB nicht<br />

rechtswidrig. 252<br />

Nach § 105 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer<br />

einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung,<br />

Duldung oder Unterlassung nötigt.<br />

Unter dem Begriff Gewalt wird eine erhebliche Einwirkung auf den Körper<br />

bzw der Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft verstanden. Somit sind<br />

Misshandeln, Stoßen, Schlagen, Ohrfeigen, das Wegzerren des Kindes vom<br />

Fernseher <strong>und</strong> an den Schreibtisch pressen um die Hausaufgaben zu erledigen<br />

sowie uU bloßes Festhalten vom Gewaltbegriff iSv § 105 StGB umfasst. Es muss<br />

jedoch eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, die an Hand der<br />

konkreten Umstände, der Intensität <strong>und</strong> dem persönlichen Verhältnis des Opfers<br />

bemessen wird. 253<br />

<strong>Die</strong> gefährliche Drohung ist in § 74 Abs 1 Z 5 StGB mit „einer Drohung, die<br />

mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist,<br />

dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse <strong>und</strong> seine persönliche<br />

Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete<br />

Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den<br />

252 Maleczky, ÖJZ 1993, 627.<br />

253 Bertel/Schwaighofer, Strafrecht BT I 10 § 105 Rz 2 mwN; Maleczky, ÖJZ 1993, 627 f.<br />

55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!