26.05.2014 Aufrufe

Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Jugendwohlfahrt<br />

8.2. Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger<br />

Seit der ÄrzteG Novelle 1998 ist bei Fällen mit Verdacht auf Kindesmisshandlung,<br />

zur Verhinderung einer weiteren Gefährdung, eine Einbeziehung des<br />

Jugendwohlfahrtsträgers vorgesehen. Dadurch kam es auch zu einer Novellierung<br />

des JWG durch das BGBl I 1999/53, wobei diesbezügliche Normen eingearbeitet<br />

wurden. 571 Siehe auch das Formular „Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger<br />

über Gewalt an einem Kind oder Jugendlichen“ im Anhang.<br />

8.2.1. Meldepflicht nach § 37 JWG<br />

<strong>Die</strong> relevante Bestimmung bezüglich der Vorgehensweise bei Verdacht auf<br />

Kindesmisshandlung lautet:<br />

§ 37. (1) Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie<br />

Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht <strong>von</strong> Minderjährigen<br />

haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen<br />

Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr<br />

einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.<br />

(2) Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung <strong>und</strong> Behandlung<br />

Minderjähriger tätige Angehörige eines medizinischen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder<br />

beauftragte Personen, selbst wenn sie auf Gr<strong>und</strong> berufsrechtlicher<br />

Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der Verdacht, daß<br />

Minderjährige mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell<br />

mißbraucht worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer<br />

weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist, dem<br />

Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.<br />

(3) Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen oder<br />

beauftragten Personen, die auf Gr<strong>und</strong> berufsrechtlicher Vorschriften zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder sonstige bereits<br />

571 ErläutRV 1556 BlgNR 20. GP 5.<br />

167

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!