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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

den Fällen schwerer Körperverletzung eine therapeutische Tätigkeit<br />

beeinträchtigen, deren Wirksamkeit eines persönlichen<br />

Vertrauensverhältnisses bedarf; im letztgenannten Fall hat er die<br />

betroffene Person über bestehende anerkannte<br />

Opferschutzeinrichtungen zu informieren. <strong>Die</strong> <strong>Anzeigepflicht</strong> entfällt<br />

weiters nicht, wenn die schwere Körperverletzung im Rahmen der<br />

ärztlichen Tätigkeit eines anderen Arztes herbeigeführt worden ist.<br />

(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 hat der Arzt, sofern dies zur<br />

Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der<br />

betroffenen Person erforderlich ist, Meldung zu erstatten:<br />

1. hinsichtlich Minderjähriger gegenüber dem zuständigen<br />

Jugendwohlfahrtsträger,<br />

2. hinsichtlich sonstiger Personen, die ihre Interessen nicht selbst<br />

wahrzunehmen vermögen, gegenüber dem Pflegschaftsgericht.<br />

Hintergr<strong>und</strong> für diese Gesetzesänderung war die Novellierung der<br />

<strong>Anzeigepflicht</strong> in § 84 StPO aF, die eine wesentliche Ausnahme der <strong>Anzeigepflicht</strong>,<br />

nämlich bei Vorliegen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses, vorsah. <strong>Die</strong><br />

erneuerte ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong> in § 54 ÄrzteG 1998 war eine Angleichung an<br />

die StPO. 429<br />

In dieser Neuregelung differenzierte der Gesetzgeber zwischen einer in<br />

Abs 4 vorgesehenen Meldeerlaubnis <strong>und</strong> einer <strong>Anzeigepflicht</strong> nach Abs 5 <strong>und</strong> 6<br />

des § 54 ÄrzteG 1998.<br />

429 ErläutRV 1386 BlgNR 20. GP 82, 95.<br />

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