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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Jugendwohlfahrt<br />

Ergeht eine Meldung auf Verdacht einer Kindesmisshandlung an den<br />

Jugendwohlfahrtsträger, so ist die Kenntnis da<strong>von</strong>, vor allem für vor Ort tätige<br />

Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt unerlässlich, um die erforderlichen Maßnahmen<br />

treffen zu können. Damit eine effiziente Erfüllung der Hilfestellung gewährleistet<br />

sein kann, müssen alle Informationen über den Verdacht der Vernachlässigung,<br />

Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs <strong>von</strong> Minderjährigen, bei der<br />

zuständigen Behörde personenbezogen erfasst <strong>und</strong> gesammelt werden. <strong>Die</strong> RV<br />

macht dabei deutlich, dass „das Land im Rahmen seiner Organisationskompetenz<br />

dafür Sorge zu tragen hat, dass durch verwaltungstechnische Abläufe bedingte,<br />

zeitliche Verzögerungen, die Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des<br />

Kindeswohls bewirken, vermieden werden.“ Dabei steht es den B<strong>und</strong>esländern frei<br />

einen regelmäßigen Datenaustausch zu vereinbaren. 583 Weiters wird darauf<br />

hingewiesen, dass Mitteilungen, die an eine unzuständige Behörde ergehen,<br />

unverzüglich an die Zuständige weiterzuleiten sind. Dasselbe gilt, wenn sich der<br />

gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen ändert <strong>und</strong> dadurch eine andere<br />

Behörde örtlich zuständig wird. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen<br />

werden, dass die Weitergabe dieser Daten nur zur Wahrnehmung <strong>von</strong> Aufgaben<br />

der öffentlichen Jugendwohlfahrt zulässig ist <strong>und</strong> unrichtige Daten <strong>von</strong> Amts<br />

wegen zu löschen sind. 584<br />

Auch in § 215 a ABGB ist eine diesbezügliche Regelung vorgesehen, die<br />

besagt, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Fall eines Aufenthaltwechsels des<br />

Minderjährigen in ein anderes B<strong>und</strong>esland, seine Aufgaben dem anderen<br />

Jugendwohlfahrtsträger mit dessen Zustimmung übertragen kann. Von Vorteil<br />

wäre es, wenn es eine klare gesetzliche Aufzählung gäbe, welche konkreten Daten<br />

jedenfalls weiterzugeben sind bzw weitergegeben werden dürfen. 585<br />

583 Das ist vor allem auch deswegen <strong>von</strong> Bedeutung, da dadurch dem sog Spitalstourismus<br />

vorgebeugt werden kann. Vgl FN 508.<br />

584 ErläutRV 1556 BlgNR 20. GP 5 f.<br />

585 Persönliches Gespräch mit Mag. Martina Koch-Uitz (01.09.2009).<br />

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