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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Strafrechtsdogmatische Aspekte<br />

§ 92 StGB stellt ein eigenständiges Delikt dar, welches den § 83 ff StGB<br />

vorgeht <strong>und</strong> sie verdrängt. 116 Somit gelten Körperverletzungen iSd §§ 83 <strong>und</strong><br />

84 StGB als mitabgegolten. Kommt es durch die Tathandlung des § 92 StGB zu<br />

den Folgen des § 85 f StGB ist auf Gr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Exklusivität § 92 Abs 3 StGB<br />

anzuwenden. Kommt es allerdings zu einer vorsätzlichen Körperverletzung oder<br />

körperlichen Misshandlung, ohne dass dies zu Qualen iSd § 92 StGB führt, oder<br />

fehlen sonstige in § 92 StGB verlangte Voraussetzungen, sind allein die<br />

§§ 83 ff StGB maßgeblich. 117<br />

In Fällen, in denen keine gleiche Strafdrohung vorgesehen ist – nämlich bei<br />

absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 2 StGB – ist jedoch eine<br />

Idealkonkurrenz 118 zu § 92 StGB möglich. 119 § 83 StGB tritt auch gegenüber allen<br />

vorsätzlichen Tötungsdelikten als subsidiär zurück. 120<br />

3.2.1. § 83 StGB Körperverletzung<br />

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der<br />

Ges<strong>und</strong>heit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit<br />

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt<br />

<strong>und</strong> dadurch fahrlässig verletzt oder an der Ges<strong>und</strong>heit schädigt.<br />

§ 83 Abs 1 <strong>und</strong> § 81 Abs 2 StGB stellen jeweils Gr<strong>und</strong>delikte der<br />

Körperverletzung dar, wobei die körperliche Unversehrtheit <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit<br />

des Menschen als geschützte Rechtsgüter anzusehen sind. <strong>Die</strong><br />

§§ 84, 85, 86 StGB stellen im Gegensatz zu § 87, der als eigenständiges Delikt<br />

konzipiert ist, unselbständige Qualifikationen dar. Es handelt sich bei<br />

116 Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, Wiener Komm zum StGB 2 § 83 Rz 40; Messner in<br />

Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Komm zum StGB § 83 Rz 99.<br />

117 Wegscheider, Strafrecht BT 2 , 97; Kienapfel/Schroll, Strafrecht BT I 5 § 92 Rz 36, 37;<br />

Hauptmann/Jerabek in Höpfel/Ratz, Wiener Komm zum StGB 2 § 92 Rz 25.<br />

118 Bei Idealkonkurrenz hat der Täter durch eine Handlung mehrere Delikte gleichzeitig<br />

verwirklicht. Vgl Kienapfel/Höpfel, AT 13 E 8 Rz 43.<br />

119 Zagler in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Komm zum StGB § 92 Rz 22.<br />

120 Messner in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Komm zum StGB § 83 Rz 99.<br />

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