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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Strafrechtsdogmatische Aspekte<br />

3.11. § 95 StGB Unterlassung der Hilfeleistung<br />

IZm den verschiedenen Delikten, die durch eine Kindesmisshandlung erfüllt sein<br />

können, muss auch § 95 StGB erwähnt werden, der die Unterlassung einer<br />

Hilfeleistung unter Strafe stellt. In speziellen Fällen, in denen ein Dritter eine<br />

Kindesmisshandlung offensichtlich mitbekommt, ist er verpflichtet einzugreifen –<br />

unterlässt er es, macht er sich strafbar.<br />

§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176)<br />

unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes<br />

oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Ges<strong>und</strong>heitsschädigung<br />

offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die<br />

Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge<br />

hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360<br />

Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter<br />

nicht zuzumuten ist.<br />

(2) <strong>Die</strong> Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur<br />

unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht<br />

fallender Interessen möglich wäre.<br />

Täter dieses echten Unterlassungsdelikts kann jeder sein, dem eine<br />

Hilfeleistung möglich ist. <strong>Die</strong> Handlungspflicht entsteht bei einem Unglücksfall oder<br />

einer Gemeingefahr. <strong>Die</strong> Situation einer Kindesmisshandlung lässt sich unter einen<br />

Unglücksfall subsumieren, da eine Gemeingefahr erst bei der Gefährdung <strong>von</strong> ca<br />

zehn Personen anzunehmen ist. 286<br />

Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, welches einen<br />

erheblichen Schaden herbeiführt oder die (konkrete) Befürchtung eines Schadens<br />

aufkommen lässt. Dabei spielt es keine Rolle woraus der Unglücksfall resultiert. Es<br />

kann sich somit auch um die strafbare Handlung – wie es eine<br />

286 Hauptmann/Jerabek in Höpfel/Ratz, Wiener Komm zum StGB 2 § 95 Rz 2 f.<br />

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