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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Schlussbetrachtung<br />

Amtsärzte sind in erster Linie Adressaten des § 78 StPO <strong>und</strong> unterliegen<br />

nicht dem ÄrzteG. Sie trifft eine <strong>Anzeigepflicht</strong>, <strong>von</strong> der nur bei Vorliegen eines<br />

persönlichen Vertrauensverhältnisses abgesehen werden darf. In der Praxis erfolgt<br />

die Anzeigenerstattung im dienstlichen Weg, da der bei der<br />

Bezirkshauptmannschaft bzw Magistrat beschäftigte Amtsarzt dem<br />

Bezirkshauptmann/Leiter der <strong>Die</strong>nststelle untergeordnet ist. 686<br />

Alle Ärzte, die in der Begutachtung, Betreuung <strong>und</strong> Behandlung<br />

Minderjähriger tätig sind, haben auch gem § 37 Abs 2 JWG die Pflicht, eine<br />

Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten, wenn sie den Verdacht<br />

einer Misshandlung, Vernachlässigung oder des sexuellen Missbrauchs hegen <strong>und</strong><br />

dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohls<br />

erforderlich ist.<br />

Für Angehörige <strong>von</strong> Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Krankenpflegeberufe gilt eine<br />

eingeschränkte Anzeige- <strong>und</strong> Meldepflicht. Gem §§ 7 <strong>und</strong> 8 GuKG unterliegen sie<br />

einer <strong>Anzeigepflicht</strong> bei Verdacht einer strafbare Handlung, die den Tod oder eine<br />

schwere Körperverletzung herbeigeführt hat. Im letzteren Fall ist das Absehen der<br />

Anzeige möglich, wenn die Anzeige eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren<br />

Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Bei Verdacht,<br />

dass eine minderjährige Person oder eine volljährige Person, die ihre Interessen<br />

nicht selbst wahrnehmen kann, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell<br />

missbraucht wurde, ist gem § 8 GuKG iVm § 37 Abs 2 JWG eine Meldung an den<br />

zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bzw an das zuständige Pflegschaftsgericht zu<br />

erstatten. Voraussetzung dabei ist, dass die Meldung zur Verhinderung einer<br />

weiteren Gefährdung der Person erforderlich ist.<br />

Auch Psychologen <strong>und</strong> Psychotherapeuten sind trotz ihrer vermeintlich<br />

starken Verschwiegenheitspflicht in § 14 PsychologenG <strong>und</strong> § 15 PsychotherapieG<br />

zur Meldung beim Verdacht einer Kindesmisshandlung verpflichtet. Gem<br />

§ 37 Abs 2 JWG müssen auch sie Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger<br />

686 Persönliches Gespräch mit Dr. <strong>Die</strong>ter Müller, Kammeramtsdirektor der Ärztekammer<br />

Steiermark (01.09.2009).<br />

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