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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

Amtsärzte 458 sind jedoch gem § 41 Abs 4 ÄrzteG <strong>von</strong> der Anwendung des<br />

ÄrzteG ausgenommen, da sie behördliche Aufgaben vollziehen. Sie unterliegen<br />

der Verpflichtung zur Anzeige nach § 78 StPO. Üben sie jedoch neben ihrer<br />

Tätigkeit als Amtsärzte auch eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin,<br />

approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Tätigkeit<br />

dem ÄrzteG. 459<br />

Ein Arzt unterliegt der ärztlichen <strong>Anzeigepflicht</strong>, bezüglich der Kenntnisnahme<br />

einer strafbaren Handlung nur, soweit er sie in Ausübung seines Berufs<br />

wahrgenommen hat. Private Informationen fallen daher nicht in den<br />

Anwendungsbereich der ärztlichen <strong>Anzeigepflicht</strong>. 460<br />

Von einem Verdacht kann ausgegangen werden, wenn ein Umstand vorliegt,<br />

„der nach menschlicher Erfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Begehung<br />

einer strafbaren Handlung schließen lässt“. 461<br />

Während in der heute gültigen Fassung ein „Verdacht“ des Arztes<br />

ausschlaggebend für eine Verpflichtung zur Anzeige ist, waren es in<br />

§ 27 ÄrzteG 1984 „Anzeichen“ bei denen die Tatbestandsmäßigkeit der Norm<br />

erfüllt war. Es war <strong>und</strong> ist für den Arzt nicht (immer) leicht, festzustellen, ob die<br />

Verletzung/der Tod aus einer gerichtlich strafbaren Handlung resultiert. Dazu<br />

wurde <strong>von</strong> der Disziplinarkommission für Oberösterreich <strong>und</strong> Salzburg (zu dem<br />

damals geltenden § 27 ÄrzteG 1984, der dem früheren § 10a ÄrzteG entsprach)<br />

Folgendes ausgeführt: „Wenn es für den Arzt nach der Art <strong>und</strong> dem<br />

Zustandekommen der Verletzung oder des Todes oder nach den sonst ihm<br />

bekanntgewordenen Umständen zweifelhaft bleibt, ob eine strafbare Handlung zur<br />

Verletzung oder zum Tod geführt hat, dann bilden die Tatsachen, die einen<br />

solchen Zweifel entstehen lassen, bereits Anzeichen iSd § 10a ÄrzteG, die den<br />

458 Amtsärzte sind gem § 41 Abs 1 ÄrzteG bei den Sanitätsbehörden hauptberufliche Ärzte,<br />

die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Es handelt sich dabei um in einem<br />

öffentlich-rechtlichen <strong>Die</strong>nstverhältnis zu B<strong>und</strong>, Land oder Gemeinde stehende Ärzte, die<br />

als Organ einer Behörde hoheitlich tätig werden.<br />

459 Vgl Zahrl, Zur <strong>Anzeigepflicht</strong> des Arztes, RdM 1998, 19 (19).<br />

460 Pollak, ÖÄZ 1985 H 17, 33; Steiner, Mitteilungen der Ärztekammer für Wien 1976 H 1,<br />

16.<br />

461 Stolzlechner, RdM 2000, 72; Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 1998 3 § 54 FN 11.<br />

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