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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Anzeigerecht des Arztes<br />

6.6. Anzeigerecht des Arztes gem § 80 StPO<br />

Bei all diesen Überlegungen <strong>und</strong> historisch gesehen unterschiedlichen<br />

Regelungen darf jedoch nicht auf das Anzeigerecht nach § 80 StPO vergessen<br />

werden. Wie in Kapitel 4.6. erläutert, steht jedermann – also auch dem Arzt – das<br />

Recht zu, bei Kenntnis einer strafbaren Handlung eine Anzeige zu erstatten. 536<br />

ME ist nicht da<strong>von</strong> auszugehen, dass das Anzeigerecht bei Personen, die der<br />

gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeigenerstattung unterliegen, eine bedeutende<br />

Rolle spielt. In den Fällen, in denen eine zur Anzeige verpflichtete Person <strong>von</strong> den<br />

gesetzlichen Ausnahmen dieser Verpflichtung Gebrauch macht, geht dieser<br />

Entscheidung eine schwierige Interessenabwägung voraus. Aus diesem Gr<strong>und</strong><br />

wird sich die betroffene Person in dieser Situation nicht auf ihr Anzeigerecht<br />

stützen.<br />

Umgekehrt könnte jedoch argumentiert werden, dass der Gebrauch des<br />

Anzeigerechts eine rechtliche Absicherung in diesem sensiblen Bereich mit sich<br />

bringt <strong>und</strong> eine Möglichkeit der Umgehung der notwendigen Interessenabwägung<br />

darstellt.<br />

Wenn sich ein zur Anzeige verpflichteter Arzt der Interessenabwägung stellt<br />

<strong>und</strong> unter Anwendung des Ausnahmetatbestandes <strong>von</strong> einer Anzeige Abstand<br />

nimmt, wird er sich dieser Handlungsweise jedoch vollständig bewusst sein <strong>und</strong><br />

die Verantwortung dafür auf sich nehmen bzw absolut da<strong>von</strong> überzeugt sein, dass<br />

diese Vorgehensweise das Beste für das Kind ist. Im gegenteiligen Fall würde der<br />

betroffene Arzt sicherlich nicht diesen Weg gehen, sondern – sei es aufgr<strong>und</strong><br />

seiner gesetzlichen Verpflichtung oder aufgr<strong>und</strong> des Anzeigerechts – Anzeige<br />

erstatten.<br />

536 Vgl Leinzinger, <strong>Anzeigepflicht</strong> gemäß § 27 Ärztegesetz 1984, ÖÄZ 1985 H 7, 66. <strong>Die</strong>sem<br />

Recht werden allerdings Grenzen durch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gesetzt.<br />

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