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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ehemalig geplante Neuregelungen durch das 2. GeSchG<br />

Experten, welche in Bereichen <strong>von</strong> Gewalt am Kind tätig sind, <strong>von</strong> Nöten. <strong>Die</strong>se<br />

nächsten Schritte umfassen selbstverständlich auch die Frage nach der Erstattung<br />

einer Anzeige, wobei ein allfälliges Absehen da<strong>von</strong> schriftlich begründet werden<br />

muss. Der Jugendwohlfahrtsträger versucht sich am Kindeswohl zu orientieren <strong>und</strong><br />

so gut es geht auf die Bedürfnisse der Minderjährigen einzugehen, die in den<br />

meisten Fällen darin liegen, dass die Kinder weder ihr Zuhause noch die Bindung<br />

zu den Eltern verlieren möchten. <strong>Die</strong>ses System würde durch eine zwingende<br />

<strong>Anzeigepflicht</strong> zerstört werden <strong>und</strong> die Problematik würde auf die Polizei <strong>und</strong><br />

Staatsanwaltschaft überwälzt werden, die diesen Aufgaben mit den ihnen zur<br />

Verfügung stehen Mitteln nicht gerecht werden könnten. 670<br />

<strong>Die</strong> gleiche Situation würde bei einer Verpflichtung zur unverzüglichen<br />

Anzeigenerstattung auftreten. Der Druck einer sofortigen Anzeige hätte eine<br />

weitere Traumatisierung des Kindes zur Folge. Gerade sehr junge Opfer sind zum<br />

Tatzeitpunkt noch nicht in der Lage über ihre Ängste zu sprechen, geschweige<br />

denn vor einem Richter auszusagen, vor allem weil sie eine starke emotionale<br />

Bindung zum Täter haben <strong>und</strong> oft ein vehementer Druck zur Geheimhaltung auf<br />

sie ausgeübt wird. <strong>Die</strong> Herstellung einer Vertrauensbasis ist unerlässlich um<br />

tatsächlich gezielt helfen <strong>und</strong> eingreifen zu können. In vielen Fällen sind nach<br />

einem Verdacht weitere Recherchen <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen, wie zB eine<br />

Fremdunterbringung des Kindes, nötig, die später womöglich zu höheren<br />

Verurteilungschancen führen. Dh eine entsprechende Vorbereitung <strong>und</strong> die<br />

Abwägung der Erfolgsaussichten eines Strafverfahrens sind unentbehrlich, um<br />

eine Retraumatisierung <strong>und</strong> Loyalitätskonflikte beim Opfer zu verhindern. 671<br />

In der derzeitigen Rechtslage ist es dem Jugendwohlfahrtsträger möglich<br />

durch das Erstellen alternativer Möglichkeiten, wie zB Hilfestellungen iSv<br />

Therapien, Anti-Gewalttraining usw, iSd Kindeswohls <strong>von</strong> einer Anzeige<br />

abzusehen. Dabei kann uneinsichtigen Tätern die Möglichkeit einer Anzeige vor<br />

670 Amt der Steiermärkischen LReg 12/SN-193/ME 23. GP 4; Amt der Salzburger LReg 42/SN-<br />

193/ME 23. GP 4 f; Prozessbegleitung für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche 51/SN-193/ME 23. GP 6.<br />

671 Amt der Steiermärkischen LReg 12/SN-193/ME 23. GP 3; Amt der Salzburger LReg 42/SN-<br />

193/ME 23. GP 7; BMGFJ 39/SN-193/ME 23. GP 4 ff; Kinderschutzzentrum Linz 37/SN-<br />

193/ME 23. GP 3.<br />

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