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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

Vorgehensweise iSd Kindeswohls liegt <strong>und</strong> eine Zusammenarbeit mit dem<br />

Jugendwohlfahrtsträger gewährleistet ist, <strong>von</strong> einer Anzeige Abstand genommen<br />

werden kann. 465 Genau in diesem Punkt stellt sich die Frage: Kann der<br />

Gesetzgeber mit einem „Verdacht“ auch einen „Zweifelsfall“ meinen, bei dem<br />

unbedingt anzuzeigen ist, um auf diesem Wege Aufklärung des Verdachts zu<br />

bekommen? ME ist es zwar möglich den Begriff „Verdacht“ mit „Anzeichen“<br />

gleichzusetzen, es wäre aber verfehlt, den Schluss daraus zu ziehen, dass auch in<br />

der heutigen Rechtslage zunächst einmal jeder Zweifelsfall anzuzeigen ist. In<br />

vielen Fällen ist dem Kindeswohl eher mit einer Einbeziehung des<br />

Jugendwohlfahrtsträgers gedient, als mit einer sofortigen Anzeige. Deswegen ist<br />

es in der heute gültigen Fassung möglich – bei Vorliegen gewisser<br />

Voraussetzungen – <strong>von</strong> einer Anzeige Abstand zu nehmen. Damit ist die<br />

Aussage, dass in einem Zweifelsfall immer anzuzeigen ist, veraltert. In den Fällen<br />

in denen der Täter ein naher Angehöriger ist, die Vorgehensweise iSd<br />

Kindeswohls liegt <strong>und</strong> eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger<br />

gewährleistet ist, kann auf anderem Wege als durch Anzeigen bei den<br />

Sicherheitsbehörden, eine Klärung <strong>und</strong> Lösung des Sachverhalts erzielt werden.<br />

Auch in der Praxis lässt der nicht näher definierte Begriff des „Verdachts“<br />

Interpretationsspielraum. So wird in Krankenanstalten erst bei einem „bestätigtem<br />

Verdacht“ durch die Kinderschutzgruppe angezeigt. Zur Kinderschutzgruppe siehe<br />

Kapitel 9.<br />

<strong>Die</strong> Anzeige hat an eine Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Da nach dem<br />

Wortlaut des Gesetzes nicht die zuständige Sicherheitsbehörde verlangt wird,<br />

genügt es, wenn irgendeiner Sicherheitsbehörde angezeigt wird. Unter den Begriff<br />

Sicherheitsbehörden fallen als oberste Sicherheitsbehörde der B<strong>und</strong>esminister für<br />

Inneres, die ihm nachgeordneten Sicherheitsdirektionen, sowie die<br />

Bezirksverwaltungsbehörden <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>espolizeidirektionen. Vgl Art 78 a B-VG<br />

<strong>und</strong> §§ 4 ff SPG. Nicht dazu gehören die Gerichte <strong>und</strong> Staatsanwaltschaften. 466<br />

465 Zu genaueren Ausführungen siehe Kapitel 6.3.1.2.<br />

466 Stolzlechner, RdM 2000, 72.<br />

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