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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

Gesetzesänderung auch eine Erleichterung mit sich, da nicht mehr jeder<br />

Bagatellfall zur Anzeige gebracht werden musste. 427 Auch die Sanktionen eines<br />

Verstoßes gegen die ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong> wiesen auf eine weniger strenge<br />

Handhabung hin, da dem Arzt ausschließlich disziplinäre Folgen drohten. Der Arzt<br />

sollte bei Nichterstattung einer Anzeige nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen<br />

rechnen müssen. 428 Erst ab 1996 sah das Gesetz, bei einem Verstoß gegen die<br />

ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong>, die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe vor.<br />

6.2.3 § 54 ÄrzteG 1998<br />

<strong>Die</strong> Bestimmung des § 27 ÄrzteG 1984 wurde 1998 aufgehoben <strong>und</strong> mit dem<br />

BGBl I 1998/169 in § 54 ÄrzteG 1998 im Rahmen der ersten ÄrzteG Novelle<br />

komplett erneuert.<br />

§ 54 ÄrzteG idF BGBl I 1998/169:<br />

(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der<br />

Verdacht, dass<br />

1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die<br />

Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt, oder<br />

2. ein Minderjähriger oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht<br />

selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt<br />

oder sexuell missbraucht worden ist, so ist er ermächtigt, hierüber<br />

persönlich Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen <strong>Die</strong>nststellen<br />

Mitteilung zu machen, sofern das Interesse an dieser Mitteilung das<br />

Geheimhaltungsinteresse überwiegt.<br />

(5) In den Fällen, in denen sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes<br />

der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der<br />

Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen<br />

herbeigeführt worden ist, hat der Arzt der Sicherheitsbehörde<br />

unverzüglich Anzeige zu erstatten, es sei denn, die Anzeige würde in<br />

427 Pollak, ÖÄZ 1985 H 17, 37.<br />

428 Steiner, Mitteilungen der Ärztekammer für Wien 1976 H1, 16; Pollak, ÖÄZ 1985 H 17, 33.<br />

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