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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ehemalig geplante Neuregelungen durch das 2. GeSchG<br />

10.2. Ehemalig geplante unbedingte <strong>Anzeigepflicht</strong> für<br />

Behörden <strong>und</strong> öffentliche <strong>Die</strong>nststellen<br />

Von der <strong>Anzeigepflicht</strong> für Behörden <strong>und</strong> öffentliche <strong>Die</strong>nststellen kann gem<br />

§ 78 Abs 2 Z 1 StPO <strong>von</strong> einer Anzeige abgesehen werden, wenn die Anzeige<br />

eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines<br />

persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. § 78 Abs 3 StPO stellt klar, dass der<br />

Schutz des Verletzten <strong>und</strong> anderer Personen vor Gefährdung Vorrang gegenüber<br />

dem in § 78 Abs 2 StPO geschützten Vertrauensverhältnisses hat. Veranlasst<br />

durch in der Praxis geschehene Fehleinschätzungen bei der Anwendung dieser<br />

Vorschrift wollte der Gesetzgeber 2009 die <strong>Anzeigepflicht</strong> in der StPO neuerlich<br />

ändern <strong>und</strong> Behörden <strong>und</strong> öffentliche <strong>Die</strong>nststellen bei einer konkreten Gefahr für<br />

das Opfer – unabhängig <strong>von</strong> der Verpflichtung zur Wahrung des<br />

Vertrauensverhältnisses – unverzüglich zur Erstattung einer Anzeige verpflichten,<br />

wenn der Schutz des Opfers nur dadurch gewährt ist. Dadurch sollte der Vorrang<br />

des Schutzes des Opfers gegenüber dem Vertrauensverhältnis nochmals<br />

eindeutig klargestellt sein. 658 Nach dem Entwurf träfe Behörden oder öffentliche<br />

<strong>Die</strong>nststellen auch in den Ausnahmefällen des § 78 Abs 2 Z 1 StPO eine<br />

unbedingte <strong>Anzeigepflicht</strong>.<br />

§ 78 (3) <strong>Die</strong> Behörde oder öffentliche <strong>Die</strong>nststelle hat auch in den Fällen<br />

des Abs. 2 Z 1 alles zu unternehmen was zum Schutz des Opfers oder<br />

anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist <strong>und</strong> Anzeige zu<br />

erstatten, insbesondere soweit die konkrete Gefahr besteht, dass eine<br />

Person neuerlich Opfer einer im § 65 Z 1 lit. a bezeichneten Tat wird.<br />

658 Erläuterungen zum Entwurf des 2. GeSchG 193/ME 23. GP 5.<br />

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