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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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<strong>Anzeigepflicht</strong> für Behörden <strong>und</strong> öffentliche <strong>Die</strong>nststellen<br />

Bezirkshauptmannschaften, Zoll-, Militär-, Asyl-, Schulbehörden (wie zB der<br />

Landesschulrat), die Bürgermeister <strong>und</strong> andere Gemeindebehörden, Gerichte <strong>und</strong><br />

Staatsanwaltschaften, sowie Rektoren, Dekane, Akademische Senate,<br />

Fakultätskollegien <strong>und</strong> diverse mit Entscheidungsbefugnis ausgestatte<br />

Kommissionen wie zB Studien- oder Habilitationskommissionen, zu den Behörden<br />

iSd § 78 StPO. 310<br />

Aber auch Amtsärzte iSv § 41 Abs 1 ÄrzteG fallen darunter, da sie – in einem<br />

öffentlich-rechtlichen <strong>Die</strong>nstverhältnis zu B<strong>und</strong>, Land oder Gemeinde stehend –<br />

als Organ einer Behörde hoheitlich tätig werden. 311<br />

Der Begriff der öffentlichen <strong>Die</strong>nststellen wird <strong>von</strong> Schwaighofer/Steiner 312<br />

dem Begriff der „Ämter“ iSd § 84 aF gleichgesetzt. Definiert werden sie als<br />

„planmäßige, rechtlich geregelte, <strong>von</strong> einer physischen Person unabhängige<br />

Stellen, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen sind, aber<br />

eben keine Befehls- bzw Zwangsgewalt, also kein „imperium“ haben.“ IdS meint<br />

Burgstaller, dass öffentliche <strong>Die</strong>nststellen bloß als subsidiäre Adressaten der<br />

<strong>Anzeigepflicht</strong> nach § 78 StPO angesehen werden, da alle öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nststellen mit „imperium“, Behörden sind. 313 Der Begriff der <strong>Die</strong>nststelle bezieht<br />

sich auf institutionelle Aspekte, dh es werden damit jene Bereiche der Verwaltung<br />

gemeint, die in organisatorischer Hinsicht eine Einheit bilden. Für Behörden ist<br />

dagegen die Funktion <strong>und</strong> nicht die organisatorische Stellung im gesamten<br />

Verwaltungsapparat entscheidend. Daraus ergibt sich, dass viele <strong>Die</strong>nststellen<br />

zugleich auch Behörden sind. 314<br />

Beispielsweise war die Gendarmerie nicht als Veraltungsbehörde zu sehen,<br />

sondern Hilfsorgan einer Behörde, da ihre Angehörigen Exekutivorgane waren, die<br />

310 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, Wiener Komm zur StPO § 78 Rz 4; Schwaighofer/Steiner, <strong>Die</strong><br />

<strong>Anzeigepflicht</strong> der Ärzte <strong>und</strong> Rechtsträger <strong>von</strong> Krankenanstalten, RdM 2000, 45 (46).<br />

311 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, Wiener Komm zur StPO § 78 Rz 38.<br />

312 Schwaighofer/Steiner, RdM 2000, 46.<br />

313 Burgstaller, <strong>Anzeigepflicht</strong> der Notariatskammern gemäß § 84 StPO? JBl 1991, 341;<br />

Antoniolli/Koja sehen den Begriff „Amt“ als Oberbegriff für <strong>Die</strong>nststellen ohne „imperium“ <strong>und</strong><br />

<strong>Die</strong>nststellen mit der besonderen hoheitlichen Befugnis Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt<br />

auszuüben, in Allgemeines Verwaltungsrecht 3 (1996) 332.<br />

314 Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 (1987) 321; Antoniolli/Koja, Allgemeines<br />

Verwaltungsrecht 3 , 332.<br />

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