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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

Angehörigen zu zählen ist. <strong>Die</strong>ser Begriff ist wesentlich weiter gefasst 477 , <strong>und</strong> stellt<br />

nicht auf die Voraussetzung, des „in einer Hausgemeinschaft Lebens“, ab.<br />

Wer fällt somit unter den Begriff „naher Angehöriger“ iSd § 54 Abs 5 ÄrzteG<br />

<strong>und</strong> rechtfertigt eine Ausnahme der ärztlichen Verpflichtung zur Anzeige?<br />

Wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass der Angehörigenbegriff des § 166 StGB (auf<br />

den ausdrücklich verwiesen wird) heranzuziehen ist, also die eingeschränkte<br />

<strong>Anzeigepflicht</strong> auch auf „andere Angehörige“, anzuwenden ist, muss die<br />

Voraussetzung erfüllt sein, dass sie mit dem Opfer in einer Hausgemeinschaft<br />

leben. Eine Hausgemeinschaft 478 liegt vor, wenn das Zusammenleben ein im<br />

engen Familienkreis entsprechendes Wohnen ist <strong>und</strong> ein „gemeinsames Zuhause“<br />

vorhanden ist. Auf Gr<strong>und</strong> der engen Beziehung liegt ein besonderes<br />

Vertrauensverhältnis vor. Das bloße Vorliegen eines Meldezettels oder das bloße<br />

Wohnen unter einem Dach genügt dazu idR nicht. 479<br />

Zu den „anderen Angehörigen“ iSd § 166 StGB zählen auch<br />

Lebensgefährten, sofern eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Eine<br />

Lebensgemeinschaft 480 ist „eine auf Dauer angelegte, ihrem Wesen nach der<br />

Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohnungs-<br />

Wirtschafts- <strong>und</strong> Geschlechtsgemeinschaft“. Auch hier muss die Voraussetzung<br />

der Hausgemeinschaft erfüllt sein. 481<br />

477 § 72. (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten <strong>und</strong> Verschwägerten in<br />

gerader Linie, ihr Ehegatte <strong>und</strong> dessen Geschwister, ihre Geschwister <strong>und</strong> deren<br />

Ehegatten, Kinder <strong>und</strong> Enkel, die Geschwister ihrer Eltern <strong>und</strong> Großeltern, ihre Vettern<br />

<strong>und</strong> Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- <strong>und</strong><br />

Pflegeeltern, ihre Wahl- <strong>und</strong> Pflegekinder, ihr Vorm<strong>und</strong> <strong>und</strong> ihre Mündel zu verstehen.<br />

(2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige<br />

behandelt, Kinder <strong>und</strong> Enkel einer <strong>von</strong> ihnen werden wie Angehörige auch der anderen<br />

behandelt.<br />

478 OGH 09.05.1984, 12 Os 64/84 = SSt 55/26; 09.04.1987, 13 Os 140/86 = SSt 58/27;<br />

21.06.1979, 13 Os 65/79 = EvBl 1980/34 = SSt 50/41 = RZ 1979/81 = JBl 1980, 104.<br />

479 OGH 20.08.1982, 9 Os 104/82 = SSt 53/49 = EvBl 1983/52, 187 = JBl 1983, 104; vgl<br />

Kirchbacher/Presslauer in Höpfel/Ratz, Wiener Komm zum StGB 2 § 92 Rz 15.<br />

480 OGH 17.09.1975, 9 Os 56/75 = SSt 46/45 = ÖJZ-LSK 1975/198; 18.04.1985, 13 Os<br />

39/85 = SSt 56/29.<br />

481 Zagler in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Komm zum StGB § 166 Rz 15, 17 ff.<br />

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