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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

6.7.2. Psychologen <strong>und</strong> Psychotherapeuten<br />

Trotz der vermeintlich starken Verschwiegenheitspflicht in § 14 PsychologenG <strong>und</strong><br />

§ 15 PsychotherapieG sind auch diese Berufsgruppen zu Meldungen beim<br />

Verdacht einer Kindesmisshandlung verpflichtet.<br />

Gem § 37 Abs 2 JWG sind Psychologen <strong>und</strong> Psychotherapeuten, die in der<br />

Jugendwohlfahrt tätig oder beauftragt sind, zu einer Meldung an den<br />

Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet, wenn sie den Verdacht der Misshandlung,<br />

Vernachlässigung, des Quälens oder sexuellen Missbrauchs <strong>von</strong> Minderjährigen<br />

hegen. Weiters erlaubt § 37 Abs 3 JWG eine Durchbrechung der<br />

Verschwiegenheitspflicht <strong>und</strong> rechtfertigt – genauso wie der rechtfertigende<br />

Notstand – eine Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger. 538<br />

6.7.3. Masseure<br />

Für freiberuflich tätige Heilmasseure sind in § 35 Abs 2 bis 4 MMHmG Vorschriften<br />

einer <strong>Anzeigepflicht</strong> enthalten, die den Regeln des § 54 Abs 4 bis 6 ÄrzteG voll<br />

entsprechen. Unselbständig tätige medizinische Masseure sind gem § 7 MMHmG<br />

zu einer unverzüglichen Meldung an den <strong>Die</strong>nstgeber verpflichtet, wenn sich in<br />

Ausübung ihres Berufs der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare<br />

Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde oder<br />

ein Minderjähriger oder eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst<br />

wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell<br />

missbraucht worden ist. 539<br />

538 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, Wiener Komm zur StPO § 78 Rz 44; Hochmayr/Schmoller in<br />

Schmoller/Holz-Dahrenstaedt 28 ff.<br />

539 Vgl Schwaighofer in Fuchs/Ratz, Wiener Komm zur StPO § 78 Rz 42.<br />

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