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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

<strong>und</strong> der Arzt aus Gründen, das Kindeswohl betreffend, (vorerst) auf die Anzeige<br />

verzichtet, kann der zuständige Jugendwohlfahrtsträger in der Zwischenzeit<br />

überprüfen, ob das Kind schon früher wegen einer Verletzung im Krankenhaus<br />

behandelt wurde. 508 Ich schließe mich der Meinung <strong>von</strong> Kletecka-Pulker an <strong>und</strong><br />

erachte auch in den Fällen einer schweren Körperverletzung eines Minderjährigen<br />

eine unverzügliche <strong>und</strong> nachweisliche Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger für<br />

sinnvoll <strong>und</strong> unbedingt notwendig. 509<br />

Auf alle Fälle ist auch bei schweren vorsätzlich begangenen Verletzungen an<br />

Minderjährigen gem § 54 Abs 6 ÄrzteG auf bestehende Opferschutzeinrichtungen<br />

hinzuweisen.<br />

6.3.3. <strong>Anzeigepflicht</strong> bei leichter Körperverletzung<br />

Wurde eine Person, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie minderjährig oder volljährig ist, nur<br />

leicht verletzt, so trifft den Arzt keine <strong>Anzeigepflicht</strong> nach dem ÄrzteG. Ausnahme<br />

wiederum ist, wenn die leichte Verletzung die Folge einer Misshandlung, des<br />

Quälens, der Vernachlässigung oder des sexuellen Missbrauchs ist. 510 Dann gilt<br />

das in Kapitel 6.3.1. Ausgeführte.<br />

508 Beim sog Spitalstourismus wurde das betroffene Kind schon mehrmals in<br />

verschiedenen Krankenhäusern wegen ähnlichen Verletzungen behandelt. Wird dies<br />

vom Jugendwohlfahrtsträger, auf Gr<strong>und</strong> der Erstattung einer Meldung an ihn, bemerkt,<br />

können unverzüglich Maßnahmen, wie zB eine Anzeige an die Sicherheitsbehörden,<br />

ergriffen werden, um das Kind vor einer weiteren Gefährdung zu schützen. Vgl Kletecka-<br />

Pulker, RdM 2001, 179.<br />

509 Kletecka-Pulker, RdM 2001, 178 f.<br />

510 Kletecka-Pulker, RdM 2001, 179.<br />

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