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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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<strong>Anzeigepflicht</strong> für Behörden <strong>und</strong> öffentliche <strong>Die</strong>nststellen<br />

aus dem in § 2 Abs 1 StPO verankerten Legalitätsprinzip 334 , aus ihren<br />

Organisationsbestimmungen <strong>und</strong> mittelbar auch aus § 100 Abs 2 StPO. <strong>Die</strong><br />

eigenständige Handlungsweise der Kriminalpolizei kann nicht mehr auf die Pflicht<br />

reduziert werden, eine Anzeige zu erstatten <strong>und</strong> dann im Auftrag <strong>von</strong><br />

Staatsanwaltschaft oder Gericht zu ermitteln beginnen. Deswegen ist eine<br />

ausdrückliche Reglung ihrer <strong>Anzeigepflicht</strong> an die Staatsanwaltschaft (iSv § 84<br />

Abs 3 StPO aF) entbehrlich. 335<br />

4.3.2. Gesetzmäßiger Wirkungsbereich<br />

<strong>Die</strong> <strong>Anzeigepflicht</strong> gem § 78 StPO beschränkt sich auf den gesetzmäßigen<br />

Wirkungsbereich der Behörde oder öffentlichen <strong>Die</strong>nststelle. In erster Linie<br />

werden dadurch Straftaten erfasst, die <strong>von</strong> den Bediensteten der Behörden oder<br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nststellen iZm ihrer Amtsstellung begangen werden. (Amtsdelikte<br />

sowie allgemeine Delikte iZm § 313 StGB). Weiters soll die <strong>Anzeigepflicht</strong> nach<br />

§ 78 StPO der Verpflichtung zur Leistung der Amtshilfe nach Art 22 B-VG<br />

entsprechen 336 <strong>und</strong> unter gewissen Umständen auch Straftaten, die <strong>von</strong><br />

Außenstehenden begangen wurden, erfassen. Damit sind solche Straftaten<br />

gemeint, die <strong>von</strong> den Bediensteten einer Behörde oder öffentlichen <strong>Die</strong>nststelle in<br />

ihrer amtlichen Eigenschaft wahrgenommen werden. 337 IdZ führt die herrschende<br />

strafrechtliche Lehre 338 aus, dass die <strong>Anzeigepflicht</strong> nach § 78 StPO auf den<br />

334 <strong>Die</strong> Kriminalpolizei (sowie die Staatsanwaltschaft) trifft gr<strong>und</strong>sätzlich eine Verfolgungspflicht<br />

betreffend alle Straftaten, die ihr in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt geworden sind. Vgl<br />

Bertel/Venier, Strafprozessrecht 3 (2009) Rz 11.<br />

335 ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 72; Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 7; Pilnacek/Pleischl, Das neue<br />

Vorverfahren (2005) Rz 326.<br />

336 ErläutRV 924 BlgNR 18. GP 20; Art 22 B-VG: „Alle Organe des B<strong>und</strong>es, der Länder <strong>und</strong> der<br />

Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen<br />

Hilfeleistung verpflichtet.“<br />

337 JMZ 415.003/31-II 3/1996, 3; Fellner (Hrsg), Beamten-<strong>Die</strong>nstrechtsgesetz 1979, § 54 FN 4;<br />

Pilnacek, <strong>Anzeigepflicht</strong> der Jugendwohlfahrtsbehörden nach dem<br />

Strafprozeßänderungsgesetz 1993, ÖA 1994 H 3, 83.<br />

338 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, Wiener Komm zur StPO § 78 Rz 12; Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 3;<br />

Seiler, Strafprozessreform 2004 2 (2006) Rz 625; Mayerhofer/Hollaender (Hrsg), Das<br />

österreichische Strafrecht, Zweiter Teil Strafprozessordnung 5 (2004) § 84 Anm 2 a; JMZ<br />

415.003/31-II 3/1996, 3; Schwaighofer/Steiner, RdM 2000, 47; AA jedoch Schick,<br />

Opferschutzrechte als Schutzrechte des Beschuldigten 1. Teil, RZ 1994, 208 (212 f).<br />

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