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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Exkurs: Kinderschutzzentren<br />

8.7. Exkurs: Kinderschutzzentren<br />

Kinderschutzzentren sind gem § 8 JWG Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt.<br />

Sie sind private Vereine, deren Hauptaufgabe in der Beratung <strong>und</strong> Therapie für<br />

Kinder, Jugendliche, deren Familie oder anderer Bezugspersonen liegt. Ihr Ziel ist<br />

es potentiell gefährliche Situationen zu erkennen <strong>und</strong> möglichst bevor es zu<br />

Misshandlungen kommt, tätig zu werden. Aber auch wenn es schon zu Gewalt<br />

gegen Kinder gekommen ist, wird Hilfe für die betroffene Familie zur Verfügung<br />

gestellt. Es wird ein gewaltfreier Umgang mit Konflikten <strong>und</strong> Krisen angestrebt,<br />

wobei Freiwilligkeit, Vertraulichkeit <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>satz „Hilfe zur Selbsthilfe“ im<br />

Vordergr<strong>und</strong> stehen. Kinderschutzzentren sind vor allem für Kinder, Jugendliche,<br />

Eltern, Erziehungsberechtigte, Bezugspersonen <strong>und</strong> Mitarbeiter anderer (sozialer)<br />

Einrichtungen, Ansprechpartner. Dh auch, dass sehr viel Wert auf Kooperation mit<br />

Fachkräften anderer Berufsgruppen gelegt wird, da eine sinnvolle Hilfe bei Gewalt<br />

gegen Kinder nur dann funktionieren kann, wenn verschiedene Berufsgruppen <strong>und</strong><br />

Institute koordiniert zusammenarbeiten. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind<br />

Kinderschutzzentren auch im Rahmen der Fortbildung <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />

tätig. 613<br />

Da Kinderschutzzentren Beratungsstellen <strong>und</strong> weder Behörden noch<br />

öffentliche <strong>Die</strong>nststellen sind, unterliegen sie nicht der <strong>Anzeigepflicht</strong> nach<br />

§ 78 StPO. Im Falle eines Verdachts sind sie allerdings zur Meldung an den<br />

Jugendwohlfahrtsträger gem § 37 JWG verpflichtet.<br />

<strong>Die</strong> Beratungstätigkeit eines Kinderschutzzentrums basiert in erster Linie auf<br />

Vertrauen, das die hilfesuchenden Personen den Mitarbeitern entgegen bringen.<br />

Dem Interessenskonflikt zwischen der Meldepflicht gegenüber dem Vertrauen <strong>und</strong><br />

den Verschwiegenheitspflichten wird in der Praxis aus dem Weg gegangen, indem<br />

versucht wird die betroffene Person da<strong>von</strong> zu überzeugen, sich selbst an den<br />

Jugendwohlfahrtsträger zu wenden. Das funktioniert in den meisten Fällen sehr<br />

gut, weswegen es zumindest im Kinderschutzzentrum Graz sehr selten zu<br />

Meldungen ohne Einverständnis der Betroffenen kommt. Aus diesem Gr<strong>und</strong> treten<br />

613 Kinderschutz-Zentrum Graz, Informationsbroschüre Kinderschutz plus, 05/2008, 10 ff.<br />

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