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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Exkurs: Bewährungshilfe<br />

Schließlich wird auch <strong>von</strong> Seiten des Kinderschutzzentrums betont, dass eine<br />

Anzeige allein nicht ausreicht – es muss das ganze Umfeld des Kindes <strong>und</strong> der<br />

Familie, wie die finanzielle Situation, Arbeitslosigkeit, Überforderung usw,<br />

berücksichtigt werden. Im Fall eines Verdachts auf Kindesmisshandlung ist es<br />

effektiver nicht unüberlegt, als vorschnell zu reagieren. Es sollten Ansprechpartner<br />

gesucht werden <strong>und</strong> eine Wendung an Beratungsstellen erfolgen, die mit der<br />

Situation professionell umgehen. 617<br />

8.8. Exkurs: Bewährungshilfe<br />

Der Bereich der Bewährungshilfe obliegt dem Verein NEUSTART. Es handelt sich<br />

dabei um eine Organisation, deren Anfänge bis ins Jahr 1957 zurückgehen <strong>und</strong><br />

deren Ziel es ist, der Gesellschaft Hilfe <strong>und</strong> Lösungen zur Bewältigung <strong>von</strong><br />

Konflikten <strong>und</strong> Schutz vor Kriminalität <strong>und</strong> deren Folgen zu bieten. 618<br />

Im Hinblick auf eine <strong>Anzeigepflicht</strong> stellt sich die Frage nach der<br />

Anwendbarkeit des § 78 StPO auf den Verein NEUSTART. Der Verein<br />

NEUSTART kann zweifelsohne nicht unter den Begriff einer Behörde subsumiert<br />

werden, die Frage nach der Zuordnung zu einer öffentlichen <strong>Die</strong>nststelle gestaltet<br />

sich allerdings schwieriger.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage bildet das Bewährungshilfegesetz. Gem § 24 BewHG kann<br />

der BM für Justiz die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe, einer privaten<br />

Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig <strong>und</strong> zur Mitarbeit bereit<br />

ist. Daraus ergibt sich, dass der Verein in die Pflicht des BMJ genommen wurde<br />

<strong>und</strong> es sich um einen sog „beliehenen“ Verein handelt. 619<br />

Als Indiz für die Annahme einer öffentlichen <strong>Die</strong>nststelle könnte<br />

§ 19 Abs 5 BewHG herangezogen werden, der festsetzt, dass ehrenamtlich tätige<br />

617 Persönliches Gespräch mit Gabriella Walisch (05.02.2009); vgl Kinderschutz-Zentrum Graz,<br />

Informationsbroschüre Kinderschutz plus, 04/2006, 5.<br />

618 Neustart, Organisation <strong>und</strong> Kontakte, Wien 2005, 3 ff.<br />

619 Schwaighofer in Fuchs/Ratz, Wiener Komm zur StPO § 78 Rz 9.<br />

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