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Die Anzeigepflicht von Ärzten, Jugendwohlfahrtseinrichtungen und ...

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Ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong><br />

6.2.2. § 27 ÄrzteG 1984<br />

Durch das StGB 1975 wurde die ärztliche <strong>Anzeigepflicht</strong> iSd § 359 StG aus der<br />

Materie des Strafrechts gestrichen, <strong>und</strong> deutlich reduziert in das Gebiet der<br />

ärztlichen Standespflichten verlagert. Zentrale Bestimmung war<br />

§ 27 Ärzte 1984 406 , der dem früheren § 10 a ÄrzteG 407 entsprach. 408<br />

<strong>Die</strong> Ursache dafür erklärte ein Erlass des BM für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

Umweltschutz vom 28.01.1985 409 . <strong>Die</strong> alte Rechtslage sah in § 359 StG eine, wie<br />

bereits erwähnt, sehr umfassende <strong>Anzeigepflicht</strong> für Ärzte vor. Das führte zu einer<br />

überhäuften Zahl an Anzeigen. Seitens der Ärzteschaft <strong>und</strong> der Krankenanstalten<br />

wurden auch bloß geringfügige Verletzungen <strong>und</strong> Fälle, bei denen <strong>von</strong> vornherein<br />

keine Anzeichen für ein Fremdverschulden bestanden, angezeigt. Deswegen<br />

wurde die Bestimmung nicht ins StGB 1975 übernommen.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> musste sichergestellt werden, dass es inhaltlich<br />

gleichzusetzende Regelungen gab. Bezüglich bedenklicher Todesfälle existierte<br />

auf b<strong>und</strong>esgesetzlicher Ebene die oben angesprochenen Verordnungen <strong>und</strong> auf<br />

landesgesetzlicher Ebene Bestimmungen über das Leichen- <strong>und</strong><br />

Bestattungswesen. Vor allem die Totenbeschau <strong>und</strong> die <strong>Anzeigepflicht</strong> der<br />

Totenbeschauer war iZm der <strong>Anzeigepflicht</strong> <strong>von</strong> Behörden <strong>und</strong> öffentlichen Ämtern<br />

in § 84 StPO aF geregelt. Für Verletzungen fehlte durch das Außerkrafttreten der<br />

Bestimmung nach § 359 StG eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige. Durch<br />

diesen Entfall war es nicht auszuschließen, dass eine Reihe <strong>von</strong> Handlungen,<br />

deren Verfolgung im Interesse der Strafrechtspflege geboten war, nicht mehr<br />

bekannt wurde. Es war nur daran zu denken, dass vor allem Fälle, bei denen eine<br />

enge Beziehung zwischen Täter <strong>und</strong> Opfer bestand, wie das zB bei Verletzungen,<br />

die im Rahmen eines familiären Umfelds begangen wurden, der Fall ist, nicht<br />

angezeigt wurden. Um dem vorzubeugen wurde eine der Regelung nach<br />

406 BGBl 1984/373 (Wiederverlautbarung des ÄrzteG).<br />

407 BGBl 1975/425.<br />

408 Bauer, ÖJZ 1986, 719.<br />

409 ZI.IV-51.101/32-2/84 in Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, Ärztegesetz mit<br />

Kommentar 3 (1988) 360.<br />

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