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WIRTSCHAFT & FINANZEN<br />
Text Stephan Eberhardt<br />
Foto Shutterstock<br />
NEU: SELBSTBERECHNUNG DER IMMOBILIENERTRAGSSTEUER (IMMOEST)<br />
WAS MAN IN ZUKUNFT<br />
BEACHTEN SOLLTE<br />
Durch das erste Stabilitätsgesetz 2012 kam es zu einer umfangreichen Neuerung der Besteuerung<br />
von privaten und betrieblichen Immobilienveräußerungen. Die Neuregelung betrifft auch Veräußerungen<br />
durch Privatstiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie „beschränkt steuerpflichtige“<br />
Körperschaften wie zum Beispiel gemeinnützige Rechtsträger. Normale Körperschaften sehen sich<br />
jedoch nur mit einigen Bestimmungen, nicht mit Melde- und Selbstberechnungspflichten konfrontiert.<br />
ZIELSETZUNG. Die materiellen Regelungen<br />
gelten bereits seit 1. April 2012. Das<br />
Herzstück tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft<br />
und bringt auch Melde- und Selbstberechnungspflichten<br />
für Parteienvertreter (Rechtsanwälte<br />
und Notare) mit sich. Konzeptionell<br />
knüpft die neue Regelung an die<br />
GrESt-Pflicht an, das heißt, die Parteienvertreter<br />
treffen die Verpflichtungen grundsätzlich<br />
nur bei Vorliegen eines GrESt-Tatbestands.<br />
Steuerpolitisch wird dadurch eine<br />
KESt-ähnliche Abzugssteuer für Immobilienveräußerungen<br />
geschaffen, die die Parteienvertreter<br />
abzuwickeln haben. Der durch<br />
die neue Regelung eingeführte besondere<br />
Steuersatz von 25 Prozent mit einer Option<br />
zur Regelbesteuerung entspricht der Besteuerung<br />
von Kapitelerträgen und Substanzgewinnen<br />
aus Kapitalanlagen. Einkünfte,<br />
die mit diesem besonderen Steuersatz erfasst<br />
werden, sind bei der Berechnung der<br />
ESt daher nicht zu berücksichtigen und wirken<br />
nicht progressionserhöhend. Der Steuersatz<br />
gilt grundsätzlich sowohl im betrieblichen<br />
als auch im außerbetrieblichen Bereich.<br />
WELCHE IMMOBILIEN? Der Grundstücksbegriff<br />
richtet sich nach der Altregelung<br />
des EStG, das heißt Grund und Boden, Gebäude<br />
sowie Rechte, die den Vorschriften<br />
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke<br />
unterliegen, wobei sich die ertragssteuerliche<br />
Beurteilung am Wirtschaftsgut, das<br />
heißt allen im wirtschaftlichen Verkehr<br />
nach der Verkehrsauffassung selbstständigen,<br />
bewertbaren Gütern jeder Art orientiert.<br />
Dies umfasst also unbebaute Grundstücke,<br />
bebaute Grundstücke, Superädifikate,<br />
Eigentumswohnungen und Grundstücksanteile<br />
einschließlich Grundstückszubehör,<br />
grundsätzlich aber nicht selbstständige<br />
Einrichtungsgegenstände. Da eine<br />
wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt,<br />
muss der steuerliche Eigentümer nicht unbedingt<br />
auch zivilrechtlicher Eigentümer<br />
sein (Treuhand, Vorbehaltskauf etc).<br />
ANTEILE AN PERSONENGESELLSCHAFT.<br />
Personengesellschaften gelten abweichend<br />
vom Umsatz- und Verkehrssteuerrecht nur<br />
ertragssteuerlich als „transparent“. Ver-<br />
kauft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />
ein Grundstück, gilt dies<br />
als private Grundstücksveräußerung – die<br />
Selbstberechnungspflicht kommt zur Anwendung.<br />
Verkauft ein Gesellschafter einer<br />
vermögensverwaltenden Gesellschaft seinen<br />
Anteil, fällt dies ebenfalls unter die<br />
Neuregelung, jedoch mangels GrESt-Tatbestand<br />
ohne Selbstberechnungspflicht.<br />
VERÄUSSERUNGSVORGÄNGE. Als Veräußerung<br />
gelten Verkauf, Versteigerung,<br />
Verlosung, Tausch, sonstige Realisationsvorgänge,<br />
Zivilteilung und damit verbundene<br />
Veräußerungen, nicht jedoch Verkauf<br />
gegen Rente. Im weiteren Sinne gilt dies<br />
auch für die Umwandlung einer betrieblichen<br />
Personengesellschaft, insbesondere<br />
durch Veränderung der Gesellschafterstruktur,<br />
den Untergang einer Personengesellschaft<br />
sowie Anwachsung oder den<br />
Unternehmenskauf durch eine dem EStG<br />
unterliegende Person. Nicht als Veräußerungsvorgänge<br />
gelten unentgeltliche Übertragungen<br />
wie Schenkung und Erbschaft.<br />
70 FOKUS<br />
DEZEMBER 2012/JÄNNER 2013