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KÄRNTEN - Fokus-Media

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WIRTSCHAFT & FINANZEN<br />

Text Stephan Eberhardt<br />

Foto Shutterstock<br />

NEU: SELBSTBERECHNUNG DER IMMOBILIENERTRAGSSTEUER (IMMOEST)<br />

WAS MAN IN ZUKUNFT<br />

BEACHTEN SOLLTE<br />

Durch das erste Stabilitätsgesetz 2012 kam es zu einer umfangreichen Neuerung der Besteuerung<br />

von privaten und betrieblichen Immobilienveräußerungen. Die Neuregelung betrifft auch Veräußerungen<br />

durch Privatstiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie „beschränkt steuerpflichtige“<br />

Körperschaften wie zum Beispiel gemeinnützige Rechtsträger. Normale Körperschaften sehen sich<br />

jedoch nur mit einigen Bestimmungen, nicht mit Melde- und Selbstberechnungspflichten konfrontiert.<br />

ZIELSETZUNG. Die materiellen Regelungen<br />

gelten bereits seit 1. April 2012. Das<br />

Herzstück tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft<br />

und bringt auch Melde- und Selbstberechnungspflichten<br />

für Parteienvertreter (Rechtsanwälte<br />

und Notare) mit sich. Konzeptionell<br />

knüpft die neue Regelung an die<br />

GrESt-Pflicht an, das heißt, die Parteienvertreter<br />

treffen die Verpflichtungen grundsätzlich<br />

nur bei Vorliegen eines GrESt-Tatbestands.<br />

Steuerpolitisch wird dadurch eine<br />

KESt-ähnliche Abzugssteuer für Immobilienveräußerungen<br />

geschaffen, die die Parteienvertreter<br />

abzuwickeln haben. Der durch<br />

die neue Regelung eingeführte besondere<br />

Steuersatz von 25 Prozent mit einer Option<br />

zur Regelbesteuerung entspricht der Besteuerung<br />

von Kapitelerträgen und Substanzgewinnen<br />

aus Kapitalanlagen. Einkünfte,<br />

die mit diesem besonderen Steuersatz erfasst<br />

werden, sind bei der Berechnung der<br />

ESt daher nicht zu berücksichtigen und wirken<br />

nicht progressionserhöhend. Der Steuersatz<br />

gilt grundsätzlich sowohl im betrieblichen<br />

als auch im außerbetrieblichen Bereich.<br />

WELCHE IMMOBILIEN? Der Grundstücksbegriff<br />

richtet sich nach der Altregelung<br />

des EStG, das heißt Grund und Boden, Gebäude<br />

sowie Rechte, die den Vorschriften<br />

des bürgerlichen Rechts über Grundstücke<br />

unterliegen, wobei sich die ertragssteuerliche<br />

Beurteilung am Wirtschaftsgut, das<br />

heißt allen im wirtschaftlichen Verkehr<br />

nach der Verkehrsauffassung selbstständigen,<br />

bewertbaren Gütern jeder Art orientiert.<br />

Dies umfasst also unbebaute Grundstücke,<br />

bebaute Grundstücke, Superädifikate,<br />

Eigentumswohnungen und Grundstücksanteile<br />

einschließlich Grundstückszubehör,<br />

grundsätzlich aber nicht selbstständige<br />

Einrichtungsgegenstände. Da eine<br />

wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt,<br />

muss der steuerliche Eigentümer nicht unbedingt<br />

auch zivilrechtlicher Eigentümer<br />

sein (Treuhand, Vorbehaltskauf etc).<br />

ANTEILE AN PERSONENGESELLSCHAFT.<br />

Personengesellschaften gelten abweichend<br />

vom Umsatz- und Verkehrssteuerrecht nur<br />

ertragssteuerlich als „transparent“. Ver-<br />

kauft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

ein Grundstück, gilt dies<br />

als private Grundstücksveräußerung – die<br />

Selbstberechnungspflicht kommt zur Anwendung.<br />

Verkauft ein Gesellschafter einer<br />

vermögensverwaltenden Gesellschaft seinen<br />

Anteil, fällt dies ebenfalls unter die<br />

Neuregelung, jedoch mangels GrESt-Tatbestand<br />

ohne Selbstberechnungspflicht.<br />

VERÄUSSERUNGSVORGÄNGE. Als Veräußerung<br />

gelten Verkauf, Versteigerung,<br />

Verlosung, Tausch, sonstige Realisationsvorgänge,<br />

Zivilteilung und damit verbundene<br />

Veräußerungen, nicht jedoch Verkauf<br />

gegen Rente. Im weiteren Sinne gilt dies<br />

auch für die Umwandlung einer betrieblichen<br />

Personengesellschaft, insbesondere<br />

durch Veränderung der Gesellschafterstruktur,<br />

den Untergang einer Personengesellschaft<br />

sowie Anwachsung oder den<br />

Unternehmenskauf durch eine dem EStG<br />

unterliegende Person. Nicht als Veräußerungsvorgänge<br />

gelten unentgeltliche Übertragungen<br />

wie Schenkung und Erbschaft.<br />

70 FOKUS<br />

DEZEMBER 2012/JÄNNER 2013

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