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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 13<br />

Arten von Transformatoren und Elektromotoren, gilt die Richtlinie, und an ihnen muss die<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong> angebracht werden.<br />

Der Ausschluss von Grundbauteilen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie darf nicht falsch<br />

verstanden und auf Betriebsmittel wie Lampen, Starter, Sicherungen, Schalter für den<br />

Hausgebrauch, Bestandteile elektrischer Installationen usw. ausgedehnt werden. Auch wenn<br />

sie häufig in Verbindung mit anderen elektrischen Betriebsmitteln verwendet werden und<br />

ordnungsgemäß installierst sein müssen, um ihre normale Funktion zu erfüllen, sind sie<br />

selbst als elektrische Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie zu betrachten.<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie deckt alle Risiken ab, die bei der Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln<br />

auftreten können; und zwar nicht nur elektrische, sondern auch mechanische, chemische<br />

(z.B. Emissionen aggressiver Stoffe) und alle anderen Gefährdungen. <strong>Die</strong> Richtlinie<br />

berücksichtigt ferner Gesundheitsaspekte wie Lärm und Erschütterungen und ergonomische<br />

Aspekte, sofern ergonomische Anforderungen zu stellen sind, um Schutz gegen<br />

Gefährdungen im Sinne der Richtlinie zu gewährleisten.<br />

In Artikel 2 und Anhang I sind elf "Sicherheitsziele" festgelegt, die die wesentlichen<br />

Anforderungen der Richtlinie darstellen.<br />

<strong>Die</strong> Sicherheitsziele sind im Anhang I zusammengefasst (allgem. Bedingungen; Schutz vor<br />

Gefahren, die vom Betriebsmittel ausgehen können; Schutz vor Gefahren, die durch äußere<br />

Einwirkungen auf das Betriebsmittel entstehen können).<br />

<strong>Die</strong> Konformität eines elektrischen Betriebsmittels mit den Sicherheitszielen der Niederspannungsrichtlinie<br />

wird vermutet, wenn es nach technischen Normen hergestellt wurde.<br />

Wenn harmonisierte Normen oder andere im Amtsblatt der EG veröffentlichte Normen (z.B.<br />

IEC-Normen) eingehalten wurden, wird die Konformität angenommen (Konformitätsvermutung<br />

- Artikel 5 und 6). Wenn solche Unterlagen nicht bestehen, haben die Mitgliedstaaten<br />

Maßnahmen zu setzen, damit auch solche el. Betriebsmittel als übereinstimmend erachtet<br />

werden, die entsprechend den im herstellenden Mitgliedsstaat angewandten Normen gebaut<br />

worden sind, wenn diese die gleiche Sicherheit bieten (Artikel 7).<br />

Ein Hersteller kann sein Produkt auch nach den wesentlichen Anforderungen (Sicherheitszielen)<br />

der Richtlinie entwickeln und fertigen, ohne harmonisierte, internationale oder<br />

nationale Normen anzuwenden. <strong>Die</strong> durch der Anwendung solcher Normen begründete<br />

Konformitätsvermutung entfällt dann, und der Hersteller muss in den technischen Unterlagen<br />

angeben, mit welchen Mitteln er die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllt hat.<br />

<strong>Die</strong> Einschaltung einer notifizierten Stelle ist nicht notwendig. Lediglich bei Beanstandungen<br />

(Artikel 8(2)) oder zur Erstellung von Stellungnahmen (Artikel 9(3)) für die Kommission<br />

können diese herangezogen werden.<br />

<strong>Die</strong> Konformitätsbewertung (Artikel 8(1), Anhang IV ”Interne Fertigungskontrolle”) ist vom<br />

Hersteller oder seinem Bevollmächtigten auszuführen und umfasst:<br />

• die Erstellung einer technischen Dokumentation (Anhang IV (3) und (4)),<br />

• die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung (Anhang III B),<br />

• die Anbringung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (Anhang III A),<br />

• Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität aller Produkte sicherstellt<br />

(Anhang IV (5)).<br />

<strong>Die</strong> technischen Unterlagen (Dokumentation) müssen Angaben über die Konstruktion, die<br />

Herstellung und den Betrieb des elektrischen Betriebsmittels enthalten, soweit diese<br />

Angaben erforderlich sind, um die Konformität der elektrischen Betriebsmittel mit den<br />

Anforderungen der Richtlinie zu bewerten.

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