Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 13<br />
Arten von Transformatoren und Elektromotoren, gilt die Richtlinie, und an ihnen muss die<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong> angebracht werden.<br />
Der Ausschluss von Grundbauteilen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie darf nicht falsch<br />
verstanden und auf Betriebsmittel wie Lampen, Starter, Sicherungen, Schalter für den<br />
Hausgebrauch, Bestandteile elektrischer Installationen usw. ausgedehnt werden. Auch wenn<br />
sie häufig in Verbindung mit anderen elektrischen Betriebsmitteln verwendet werden und<br />
ordnungsgemäß installierst sein müssen, um ihre normale Funktion zu erfüllen, sind sie<br />
selbst als elektrische Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie zu betrachten.<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie deckt alle Risiken ab, die bei der Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln<br />
auftreten können; und zwar nicht nur elektrische, sondern auch mechanische, chemische<br />
(z.B. Emissionen aggressiver Stoffe) und alle anderen Gefährdungen. <strong>Die</strong> Richtlinie<br />
berücksichtigt ferner Gesundheitsaspekte wie Lärm und Erschütterungen und ergonomische<br />
Aspekte, sofern ergonomische Anforderungen zu stellen sind, um Schutz gegen<br />
Gefährdungen im Sinne der Richtlinie zu gewährleisten.<br />
In Artikel 2 und Anhang I sind elf "Sicherheitsziele" festgelegt, die die wesentlichen<br />
Anforderungen der Richtlinie darstellen.<br />
<strong>Die</strong> Sicherheitsziele sind im Anhang I zusammengefasst (allgem. Bedingungen; Schutz vor<br />
Gefahren, die vom Betriebsmittel ausgehen können; Schutz vor Gefahren, die durch äußere<br />
Einwirkungen auf das Betriebsmittel entstehen können).<br />
<strong>Die</strong> Konformität eines elektrischen Betriebsmittels mit den Sicherheitszielen der Niederspannungsrichtlinie<br />
wird vermutet, wenn es nach technischen Normen hergestellt wurde.<br />
Wenn harmonisierte Normen oder andere im Amtsblatt der EG veröffentlichte Normen (z.B.<br />
IEC-Normen) eingehalten wurden, wird die Konformität angenommen (Konformitätsvermutung<br />
- Artikel 5 und 6). Wenn solche Unterlagen nicht bestehen, haben die Mitgliedstaaten<br />
Maßnahmen zu setzen, damit auch solche el. Betriebsmittel als übereinstimmend erachtet<br />
werden, die entsprechend den im herstellenden Mitgliedsstaat angewandten Normen gebaut<br />
worden sind, wenn diese die gleiche Sicherheit bieten (Artikel 7).<br />
Ein Hersteller kann sein Produkt auch nach den wesentlichen Anforderungen (Sicherheitszielen)<br />
der Richtlinie entwickeln und fertigen, ohne harmonisierte, internationale oder<br />
nationale Normen anzuwenden. <strong>Die</strong> durch der Anwendung solcher Normen begründete<br />
Konformitätsvermutung entfällt dann, und der Hersteller muss in den technischen Unterlagen<br />
angeben, mit welchen Mitteln er die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllt hat.<br />
<strong>Die</strong> Einschaltung einer notifizierten Stelle ist nicht notwendig. Lediglich bei Beanstandungen<br />
(Artikel 8(2)) oder zur Erstellung von Stellungnahmen (Artikel 9(3)) für die Kommission<br />
können diese herangezogen werden.<br />
<strong>Die</strong> Konformitätsbewertung (Artikel 8(1), Anhang IV ”Interne Fertigungskontrolle”) ist vom<br />
Hersteller oder seinem Bevollmächtigten auszuführen und umfasst:<br />
• die Erstellung einer technischen Dokumentation (Anhang IV (3) und (4)),<br />
• die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung (Anhang III B),<br />
• die Anbringung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (Anhang III A),<br />
• Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität aller Produkte sicherstellt<br />
(Anhang IV (5)).<br />
<strong>Die</strong> technischen Unterlagen (Dokumentation) müssen Angaben über die Konstruktion, die<br />
Herstellung und den Betrieb des elektrischen Betriebsmittels enthalten, soweit diese<br />
Angaben erforderlich sind, um die Konformität der elektrischen Betriebsmittel mit den<br />
Anforderungen der Richtlinie zu bewerten.