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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 69<br />

Typprüfung durch benannte Stelle; Hersteller, Bevollmächtigter oder Inverkehrbringer)<br />

oder V (Q-Management-System nach ISO 9001).<br />

4. Hat ein Hersteller die einschlägigen harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise<br />

angewandt, so unterliegen Funkanlagen, die nicht unter Absatz 2 fallen, nach Wahl des<br />

Herstellers den Verfahren der Anhänge IV (Prüfung der Konstruktionsunterlagen und<br />

Typprüfung durch benannte Stelle; Hersteller, Bevollmächtigter oder Inverkehrbringer)<br />

oder V (Q-Management-System nach ISO 9001).<br />

5. <strong>Die</strong> Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 1 bis<br />

4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in<br />

dem das Verfahren durchgeführt wird, oder in einer von der benannten Stelle gebilligten<br />

Sprache abzufassen.<br />

Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in<br />

Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Das Kennzeichen wird unter der<br />

Verantwortung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten<br />

oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht.<br />

Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die<br />

Kennnummer der benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen sind zusätzlich mit der<br />

Geräteklassenkennung zu versehen, sofern eine derartige Kennung zugewiesen wurde. Das<br />

Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und<br />

Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.<br />

<strong>Die</strong> Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummern sowie<br />

mit dem Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts<br />

verantwortlichen Person zu versehen.<br />

Anhänge<br />

Anhang I Nicht unter die Richtlinie fallende Geräte<br />

Anhang II Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A - interne Fertigungskontrolle)<br />

Anhang III Konformitätsbewertungsverfahren (interne Fertigungskontrolle und<br />

spezifische Geräteprüfungen)<br />

Anhang IV Konformitätsbewertungsverfahren (Konstruktionsunterlagen)<br />

Anhang V Konformitätsbewertungsverfahren (Umfassende Qualitätssicherung)<br />

Anhang VI Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Beauftragung der benannten<br />

Stellen berücksichtigen müssen<br />

Anhang VII <strong>Kennzeichnung</strong> der Geräte<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten erlassen<br />

und veröffentlichen bis zum 7. April 2000 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie 98/13/EG wird mit Wirkung vom 8. April 2000 aufgehoben.<br />

In Österreich umgesetzt mit BGBl. I Nr. 134/2001.<br />

20 <strong>Die</strong> Richtlinie über In-Vitro-Diagnostika<br />

Richtlinie 98/79/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Okt. 1998<br />

über In-Vitro-Diagnostika (98/79/EG)<br />

ABl. Nr. L331 vom 7. Dez. 1998<br />

Richtlinie 2007/47/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September<br />

2007 zur Änderung der <strong>Richtlinien</strong> 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und<br />

93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das<br />

Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

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