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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 19<br />

* durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Anhang II Nummer 4 - QS<br />

Produktqualität und Prüfung des QS durch notifizierte Stelle - Endprüfung jedes<br />

einzelnen Gerätes) oder<br />

* durch die EG-Prüfung (Anhang II Nummer 5 - Einzelprüfung jedes Gerätes oder<br />

Stichprobenprüfung durch notifizierte Stelle).<br />

b) bei Einzelfertigung kann der Hersteller die gerätespezifische EG-Prüfung durch<br />

notifizierte Stelle (Anhang II Nummer 6) wählen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Kennzeichnung</strong> umfasst die folgenden Punkte:<br />

1. <strong>Die</strong> CE-<strong>Kennzeichnung</strong> aus den Buchstaben CE. Hinter der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> steht die<br />

Kennummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.<br />

2. Das Gerät oder das Typenschild muss die CE-<strong>Kennzeichnung</strong> zusammen mit den<br />

nachstehenden Beschriftungen tragen:<br />

• Name und Kennzeichen des Herstellers,<br />

• Handelsbezeichnung des Geräts,<br />

• gegebenenfalls Art der Stromversorgung,<br />

• Gerätekategorie,<br />

• die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-<strong>Kennzeichnung</strong> angebracht wurde.<br />

Zur Installation benötigte zusätzliche Informationen sind entsprechend der Beschaffenheit<br />

der verschiedenen Geräte beizufügen.<br />

3. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> müssen die sich aus dem<br />

oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.<br />

<strong>Die</strong> verschiedenen Bestandteile der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> müssen etwa gleich hoch sein; die<br />

Mindesthöhe beträgt 5 mm.<br />

Es ist immer eine notifizierte Prüfanstalt einzuschalten.<br />

Anhang I Grundlegende Anforderungen<br />

Anhang II Verfahren zum Nachweis der Konformität<br />

Anhang III CE-Konformitätskennzeichnung und Beschriftungen<br />

Anhang IV Konstruktionsunterlagen<br />

Anhang V Forderung an notifizierte Stellen<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie ist seit 1. Jan. 1992 in Kraft und die Übergangsfrist endet mit 31. Dez. 1995. In<br />

Österreich umgesetzt mit "Gasgeräte Sicherheits-Verordnung GSV" BGBl. Nr. 430/1994 vom<br />

10. Juni 1994.

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