Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 19<br />
* durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Anhang II Nummer 4 - QS<br />
Produktqualität und Prüfung des QS durch notifizierte Stelle - Endprüfung jedes<br />
einzelnen Gerätes) oder<br />
* durch die EG-Prüfung (Anhang II Nummer 5 - Einzelprüfung jedes Gerätes oder<br />
Stichprobenprüfung durch notifizierte Stelle).<br />
b) bei Einzelfertigung kann der Hersteller die gerätespezifische EG-Prüfung durch<br />
notifizierte Stelle (Anhang II Nummer 6) wählen.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Kennzeichnung</strong> umfasst die folgenden Punkte:<br />
1. <strong>Die</strong> CE-<strong>Kennzeichnung</strong> aus den Buchstaben CE. Hinter der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> steht die<br />
Kennummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.<br />
2. Das Gerät oder das Typenschild muss die CE-<strong>Kennzeichnung</strong> zusammen mit den<br />
nachstehenden Beschriftungen tragen:<br />
• Name und Kennzeichen des Herstellers,<br />
• Handelsbezeichnung des Geräts,<br />
• gegebenenfalls Art der Stromversorgung,<br />
• Gerätekategorie,<br />
• die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-<strong>Kennzeichnung</strong> angebracht wurde.<br />
Zur Installation benötigte zusätzliche Informationen sind entsprechend der Beschaffenheit<br />
der verschiedenen Geräte beizufügen.<br />
3. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> müssen die sich aus dem<br />
oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.<br />
<strong>Die</strong> verschiedenen Bestandteile der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> müssen etwa gleich hoch sein; die<br />
Mindesthöhe beträgt 5 mm.<br />
Es ist immer eine notifizierte Prüfanstalt einzuschalten.<br />
Anhang I Grundlegende Anforderungen<br />
Anhang II Verfahren zum Nachweis der Konformität<br />
Anhang III CE-Konformitätskennzeichnung und Beschriftungen<br />
Anhang IV Konstruktionsunterlagen<br />
Anhang V Forderung an notifizierte Stellen<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie ist seit 1. Jan. 1992 in Kraft und die Übergangsfrist endet mit 31. Dez. 1995. In<br />
Österreich umgesetzt mit "Gasgeräte Sicherheits-Verordnung GSV" BGBl. Nr. 430/1994 vom<br />
10. Juni 1994.