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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 41<br />

Der Hersteller muss Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage,<br />

Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach<br />

Inbetriebnahme die Schutzanforderungen des Anhangs I Nummer 1 erfüllt. Bei Geräten,<br />

deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet<br />

ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung —<br />

eindeutig hinzuweisen. <strong>Die</strong> Informationen, die zur Nutzung des Gerätes entsprechend<br />

dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten<br />

Gebrauchsanweisung enthalten sein.<br />

ENDE<br />

JA<br />

Elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG<br />

Nach Stand der<br />

Technik installieren<br />

und dies<br />

dokumentieren<br />

NEIN<br />

Gerät, das in orts-<br />

feste Anlage eingebaut<br />

wird und nicht im Handel<br />

erhältlich ist<br />

NEIN<br />

JA<br />

Interne<br />

Fertigungskontrolle<br />

nach Anhang II<br />

EG-Konformitäts-<br />

erklärung<br />

nach Anhang IV<br />

Abschnitt 2<br />

Beigefügte Unterlagen nach<br />

Artikel 13 und sonstige<br />

Kennzeichen nach Artikel 9<br />

Abschnitt 1 und 2;<br />

keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

unterliegt<br />

das Produkt der<br />

Richtlinie (siehe<br />

Artikel 1(2))?<br />

harmonisierte<br />

Normen eingehalten?<br />

NEIN<br />

Hersteller muss<br />

eigene<br />

Maßnahmen<br />

setzen<br />

technische Unterlagen nach<br />

Anhang IV Abschnitt 1<br />

erstellen<br />

Nach Ermessen<br />

des Herstellers<br />

techn. Unterlagen an NB<br />

senden, dieser prüft und<br />

bestätigt nach Anhang III<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

anbringen<br />

nach Anhang V und<br />

sonstige Kennzeichen<br />

und Informationen<br />

nach Artikel 9

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