Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 41<br />
Der Hersteller muss Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage,<br />
Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach<br />
Inbetriebnahme die Schutzanforderungen des Anhangs I Nummer 1 erfüllt. Bei Geräten,<br />
deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet<br />
ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung —<br />
eindeutig hinzuweisen. <strong>Die</strong> Informationen, die zur Nutzung des Gerätes entsprechend<br />
dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten<br />
Gebrauchsanweisung enthalten sein.<br />
ENDE<br />
JA<br />
Elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG<br />
Nach Stand der<br />
Technik installieren<br />
und dies<br />
dokumentieren<br />
NEIN<br />
Gerät, das in orts-<br />
feste Anlage eingebaut<br />
wird und nicht im Handel<br />
erhältlich ist<br />
NEIN<br />
JA<br />
Interne<br />
Fertigungskontrolle<br />
nach Anhang II<br />
EG-Konformitäts-<br />
erklärung<br />
nach Anhang IV<br />
Abschnitt 2<br />
Beigefügte Unterlagen nach<br />
Artikel 13 und sonstige<br />
Kennzeichen nach Artikel 9<br />
Abschnitt 1 und 2;<br />
keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
unterliegt<br />
das Produkt der<br />
Richtlinie (siehe<br />
Artikel 1(2))?<br />
harmonisierte<br />
Normen eingehalten?<br />
NEIN<br />
Hersteller muss<br />
eigene<br />
Maßnahmen<br />
setzen<br />
technische Unterlagen nach<br />
Anhang IV Abschnitt 1<br />
erstellen<br />
Nach Ermessen<br />
des Herstellers<br />
techn. Unterlagen an NB<br />
senden, dieser prüft und<br />
bestätigt nach Anhang III<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
anbringen<br />
nach Anhang V und<br />
sonstige Kennzeichen<br />
und Informationen<br />
nach Artikel 9