Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 29<br />
8 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über Bauprodukte<br />
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG)<br />
ABl. Nr. L 40 vom 11. Feb. 1989<br />
Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung einiger <strong>Richtlinien</strong> bezüglich der<br />
Anwendung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (93/68/EWG)<br />
ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie gilt für jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des<br />
Hoch- oder Tiefbaues eingebaut zu werden. Produkte müssen brauchbar und mit CE<br />
gekennzeichnet sein. <strong>Die</strong> Brauchbarkeit eines Bauproduktes steht im Zusammenhang mit<br />
• dem Begriff des Bauwerkes,<br />
• dem Verwendungszweck des Bauproduktes,<br />
• den wesentlichen Anforderungen, die an das Bauwerk gestellt werden,<br />
• dem Einbau, der Zusammenfügung, der Anbringung oder Installation am Bauwerk,<br />
• der ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung.<br />
Wesentliche Anforderungen sind in Anhang I, gegliedert in die folgenden Punkte, enthalten:<br />
• mechanische Festigkeit und Standsicherheit,<br />
• Brandschutz,<br />
• Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,<br />
• Nutzungssicherheit,<br />
• Schallschutz,<br />
• Energieeinsparung und Wärmeschutz.<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong> besagt, dass die Produkte<br />
• mit harmonisierten Normen übereinstimmen oder<br />
• eine europäische techn. Zulassung besitzen (Kapitel III und Anhang II) oder<br />
• anerkannten nationalen techn. Spezifikationen entsprechen (Artikel 4 (3)).<br />
Harmonisierte Normen, europäische technische Zulassungen und die nach einem<br />
bestimmten Verfahren anerkannten nationalen technischen Spezifikationen werden jeweils<br />
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (derzeit noch keine<br />
Dokumente verfügbar).<br />
Wenn die bestehenden techn. Spezifikationen nicht angewandt werden, dann muss die<br />
Brauchbarkeit gemäß Anhang III Nummer 2 Ziffer ii Möglichkeit 2 nachgewiesen werden<br />
(Erstprüfung durch notifizierte Prüfstelle und werkseigene Produktionskontrolle).<br />
Eine Liste der Produkte, die für Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle<br />
spielen, wird von der Kommission verwaltet. <strong>Die</strong>se Produkte können in Verkehr gebracht<br />
werden, sofern eine Erklärung des Herstellers über Konformität mit anerkannten Regeln der<br />
Technik vorliegt (Artikel 4 (5) - keine CE-<strong>Kennzeichnung</strong>). Ein Inverkehrbringen eines<br />
Bauproduktes ist ohne CE-<strong>Kennzeichnung</strong> weiters auch möglich<br />
• wenn Dokumente bezüglich der veröffentlichten harmonisierten Normen, europäische<br />
technische Zulassungen und die nach einem bestimmten Verfahren anerkannten<br />
nationalen technischen Spezifikationen noch nicht vorliegen und<br />
• wenn jeweilige nationale Vorschriften im Zusammenhang mit den Prinzipien des freien<br />
Warenverkehrs insbesondere Artikel 30 bis 36 EWG-V bzw. Artikel 11-13 EWR-V (Cassis<br />
de Dijon-Prinzip - gerechtfertigte nationale Beschränkungen u.a. aus Gründen der<br />
Sicherheit sind möglich) erfüllt werden.<br />
<strong>Die</strong> Grundlagendokumente wurden im Amtsblatt Nr. C 62 vom 28. Feb. 1994 veröffentlicht<br />
(94/C 62/01) nach Artikel 12 und Anhang I zu den Themen:<br />
• mechanische Festigkeit und Standsicherheit,<br />
• Brandschutz,