28.06.2012 Aufrufe

Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 5<br />

• er muss Unterlagen nach Anhang VI zusammenstellen und das Modell der<br />

Maschine nach der in Anhang VI genannten EG-Baumusterprüfung prüfen<br />

lassen.<br />

Bei Anwendung von Buchstabe c) erster Punkt muss der Hersteller die gemeldete Stelle<br />

auch über geringfügige Änderungen unterrichten, die er an der Maschine der betreffenden<br />

Bauart vornehmen will.<br />

Bei Anwendung von Buchstabe c) zweiter Punkt muss der Hersteller die gemeldete Stelle<br />

auch über geringfügige Änderungen unterrichten, die er an der Maschine der betreffenden<br />

Bauart vornehmen will. <strong>Die</strong> gemeldete Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller<br />

mit, ob die EG-Baumusterbescheinigung weiterhin gilt. Wird diese verweigert oder<br />

zurückgezogen, so teilt die notifizierte Stelle dies dem Mitgliedstaat mit, der sie gemeldet hat.<br />

<strong>Die</strong>ser teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.<br />

Bei Anwendung von Buchstabe a) und Buchstabe c) erster und zweiter Punkt muss die EG-<br />

Konformitätserklärung nur die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen<br />

der Richtlinie bescheinigen.<br />

Bei Anwendung von Buchstabe b) und c) dritter Punkt muss die EG-Konformitätserklärung<br />

die Übereinstimmung mit dem Modell bescheinigen, das Gegenstand der EG-<br />

Baumusterprüfung war.<br />

<strong>Die</strong> Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />

finden nur Anwendung, wenn von der betreffenden Maschine bei Verwendung unter<br />

den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.<br />

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse (das sogenannte Konformitätsbewertungsverfahren)<br />

vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu<br />

ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und<br />

bauen.<br />

Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller folgende Grundsätze<br />

anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge (siehe dazu auch EN 292):<br />

• Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (Integration des Sicherheitskonzepts in die<br />

Entwicklung und den Bau der Maschine);<br />

• Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahme gegen nicht zu beseitigende Gefahren;<br />

• Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren aufgrund der nicht vollständigen<br />

Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine ev. erforderliche<br />

Spezialausbildung und persönliche Schutzausrüstung.<br />

Auf jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar die folgenden<br />

Mindesthinweise angebracht sein:<br />

• Name und Anschrift des Herstellers,<br />

• CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (siehe Anhang III),<br />

• Bezeichnung der Serie oder des Typs,<br />

• gegebenenfalls Seriennummer,<br />

• Baujahr.<br />

Baut der Hersteller eine Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre, so<br />

muss dieser Hinweis ebenfalls auf der Maschine angebracht sein.<br />

<strong>Die</strong> Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft<br />

niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt. Bei der<br />

Inbetriebnahme einer Maschine müssen die Originalbetriebsanleitung und eine<br />

Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!