Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 5<br />
• er muss Unterlagen nach Anhang VI zusammenstellen und das Modell der<br />
Maschine nach der in Anhang VI genannten EG-Baumusterprüfung prüfen<br />
lassen.<br />
Bei Anwendung von Buchstabe c) erster Punkt muss der Hersteller die gemeldete Stelle<br />
auch über geringfügige Änderungen unterrichten, die er an der Maschine der betreffenden<br />
Bauart vornehmen will.<br />
Bei Anwendung von Buchstabe c) zweiter Punkt muss der Hersteller die gemeldete Stelle<br />
auch über geringfügige Änderungen unterrichten, die er an der Maschine der betreffenden<br />
Bauart vornehmen will. <strong>Die</strong> gemeldete Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller<br />
mit, ob die EG-Baumusterbescheinigung weiterhin gilt. Wird diese verweigert oder<br />
zurückgezogen, so teilt die notifizierte Stelle dies dem Mitgliedstaat mit, der sie gemeldet hat.<br />
<strong>Die</strong>ser teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.<br />
Bei Anwendung von Buchstabe a) und Buchstabe c) erster und zweiter Punkt muss die EG-<br />
Konformitätserklärung nur die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen<br />
der Richtlinie bescheinigen.<br />
Bei Anwendung von Buchstabe b) und c) dritter Punkt muss die EG-Konformitätserklärung<br />
die Übereinstimmung mit dem Modell bescheinigen, das Gegenstand der EG-<br />
Baumusterprüfung war.<br />
<strong>Die</strong> Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />
finden nur Anwendung, wenn von der betreffenden Maschine bei Verwendung unter<br />
den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.<br />
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse (das sogenannte Konformitätsbewertungsverfahren)<br />
vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu<br />
ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und<br />
bauen.<br />
Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller folgende Grundsätze<br />
anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge (siehe dazu auch EN 292):<br />
• Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (Integration des Sicherheitskonzepts in die<br />
Entwicklung und den Bau der Maschine);<br />
• Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahme gegen nicht zu beseitigende Gefahren;<br />
• Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren aufgrund der nicht vollständigen<br />
Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine ev. erforderliche<br />
Spezialausbildung und persönliche Schutzausrüstung.<br />
Auf jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar die folgenden<br />
Mindesthinweise angebracht sein:<br />
• Name und Anschrift des Herstellers,<br />
• CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (siehe Anhang III),<br />
• Bezeichnung der Serie oder des Typs,<br />
• gegebenenfalls Seriennummer,<br />
• Baujahr.<br />
Baut der Hersteller eine Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre, so<br />
muss dieser Hinweis ebenfalls auf der Maschine angebracht sein.<br />
<strong>Die</strong> Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft<br />
niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt. Bei der<br />
Inbetriebnahme einer Maschine müssen die Originalbetriebsanleitung und eine<br />
Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des