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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 25<br />

muss mit dem CE-Kennzeichen versehen sein und es müssen Unterlagen verfügbar sein<br />

(Artikel 8 Nummer 2).<br />

Auf gewissen Spielzeugen müssen Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften<br />

angebracht werden (Artikel 11 (5) und Anhang IV).<br />

Anhang I Erzeugnisse, die nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten<br />

Anhang II Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge<br />

Anhang III Bedingungen, denen die zugelassenen Stellen entsprechen müssen<br />

Anhang IV Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften<br />

Anhang V CE-Konformitätskennzeichnung<br />

<strong>Die</strong> Spielzeugrichtlinie ist mit 1. Jänner 1990 in Kraft getreten.<br />

In Österreich wird diese Richtlinie durch die Spielzeugverordnung zum Lebensmittelgesetz<br />

umgesetzt (BGBl. Nr. 823/1994 vom 12. Oktober 1994 und BGBl. Nr. 1029/1994 vom 23.<br />

Dezember 1994).<br />

----------------------<br />

RICHTLINIE 2009/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES<br />

vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie ist mit 20. Juli 2011 anzuwenden und ab 20. Jan. 2011 kann sie angewendet werden.<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder<br />

gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“<br />

genannt).<br />

<strong>Die</strong> in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie (das sind z.B.<br />

Dekor für Feiern, Sammlerspielzeug, Sportgeräte, Fahrräder, Roller u.a.).<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:<br />

a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;<br />

b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;<br />

c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;<br />

d) Spielzeugdampfmaschinen; und<br />

e) Schleudern und Steinschleudern.<br />

Es wird unterschieden nach den Pflichten des Herstellers, des Bevollmächtigten, des Einführers und des<br />

Händlers.<br />

<strong>Die</strong> Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den<br />

Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II entworfen und hergestellt wurden.<br />

<strong>Die</strong> Hersteller erstellen die gemäß Artikel 21 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß<br />

Artikel 19 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen. Wurde mit<br />

diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die<br />

Hersteller die in Artikel 15 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-<strong>Kennzeichnung</strong> gemäß<br />

Artikel 17 Absatz 1 an.<br />

<strong>Die</strong> Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem<br />

Inverkehrbringen des Spielzeugs auf.<br />

Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. <strong>Die</strong> Verpflichtungen zur Herstellung der<br />

Konformität und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht <strong>Teil</strong> des Auftrags eines Bevollmächtigten.<br />

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag<br />

gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />

a) Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen<br />

Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts;<br />

b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen<br />

Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;

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