Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 27<br />
Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union<br />
veröffentlicht worden ist und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,<br />
angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A<br />
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.<br />
Wurden keine harmoniserten Normen angewandt oder sind keine vorhanden dann ist das Spielzeug der EG-<br />
Baumusterprüfung gemäß Artikel 20 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach<br />
Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen.<br />
7 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen<br />
Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG)<br />
ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 [anzuwenden ab 1. Jänner 1993]<br />
Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung einiger <strong>Richtlinien</strong> bezüglich der<br />
Anwendung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (93/68/EWG)<br />
ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 [anzuwenden ab 1. Jan. 1995]<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie gilt u.a. für alle nichtselbsttätige Waagen im geschäftlichen Verkehr.<br />
<strong>Die</strong> Konformitätsfeststellung ist nach Wahl des Herstellers gemäß den Anforderungen des<br />
Anhanges I nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:<br />
a) EG-Baumusterprüfung (Anhang II (1)) verbunden mit<br />
EG-Konformitätserklärung (QS für die Produktion - Anhang II (2))<br />
oder<br />
EG-Eichung (Einzelprüfung - Anhang II (3))<br />
b) EG-Einzeleichung (Anhang II (4))<br />
Technische Bauunterlagen sind im Sinne des Anhanges III zusammenzustellen.<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong> und zusätzliche Angaben nach Anhang IV (2) (z.B. Kenn-Nummer der<br />
notifizierten Stelle).<br />
Anhang I Grundlegende Anforderungen<br />
Anhang II EG-Baumusterprüfung, EG-Konformitätserklärung, EG-Eichung, EG-<br />
Einzeleichung, Gemeinsame Bestimmungen<br />
Anhang III Technische Bauunterlagen<br />
Anhang IV Konformitätskennzeichnung<br />
Anhang V Anforderungen an die zu benennenden Stellen<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie ist ab 1. Jan. 1993 anzuwenden und die Übergangsfrist endet am 1. Jan. 2003.<br />
Im Falle der Verwendung der Waagen nach Artikel 1 (2)a (Bestimmung der Masse für<br />
den rechtsgeschäftlichen Verkehr) der Richtlinie ist immer eine notifizierte Stelle<br />
einzuschalten und das CE-Kennzeichen mit einem schwarzen M auf grünem Grund<br />
und weiteren Angaben nach Anhang IV anzubringen.