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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 27<br />

Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union<br />

veröffentlicht worden ist und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,<br />

angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A<br />

des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.<br />

Wurden keine harmoniserten Normen angewandt oder sind keine vorhanden dann ist das Spielzeug der EG-<br />

Baumusterprüfung gemäß Artikel 20 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach<br />

Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen.<br />

7 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen<br />

Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG)<br />

ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 [anzuwenden ab 1. Jänner 1993]<br />

Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung einiger <strong>Richtlinien</strong> bezüglich der<br />

Anwendung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (93/68/EWG)<br />

ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 [anzuwenden ab 1. Jan. 1995]<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie gilt u.a. für alle nichtselbsttätige Waagen im geschäftlichen Verkehr.<br />

<strong>Die</strong> Konformitätsfeststellung ist nach Wahl des Herstellers gemäß den Anforderungen des<br />

Anhanges I nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:<br />

a) EG-Baumusterprüfung (Anhang II (1)) verbunden mit<br />

EG-Konformitätserklärung (QS für die Produktion - Anhang II (2))<br />

oder<br />

EG-Eichung (Einzelprüfung - Anhang II (3))<br />

b) EG-Einzeleichung (Anhang II (4))<br />

Technische Bauunterlagen sind im Sinne des Anhanges III zusammenzustellen.<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong> und zusätzliche Angaben nach Anhang IV (2) (z.B. Kenn-Nummer der<br />

notifizierten Stelle).<br />

Anhang I Grundlegende Anforderungen<br />

Anhang II EG-Baumusterprüfung, EG-Konformitätserklärung, EG-Eichung, EG-<br />

Einzeleichung, Gemeinsame Bestimmungen<br />

Anhang III Technische Bauunterlagen<br />

Anhang IV Konformitätskennzeichnung<br />

Anhang V Anforderungen an die zu benennenden Stellen<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie ist ab 1. Jan. 1993 anzuwenden und die Übergangsfrist endet am 1. Jan. 2003.<br />

Im Falle der Verwendung der Waagen nach Artikel 1 (2)a (Bestimmung der Masse für<br />

den rechtsgeschäftlichen Verkehr) der Richtlinie ist immer eine notifizierte Stelle<br />

einzuschalten und das CE-Kennzeichen mit einem schwarzen M auf grünem Grund<br />

und weiteren Angaben nach Anhang IV anzubringen.

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