Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 21<br />
5 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über persönliche Schutzausrüstung<br />
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)<br />
ABl. Nr. L 399 vom 30. Dez. 1989<br />
Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur<br />
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen<br />
(93/95/EWG)<br />
ABl. Nr. L 276 vom 9. Nov. 1993<br />
Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung einiger <strong>Richtlinien</strong> bezüglich der<br />
Anwendung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (93/68/EWG)<br />
ABl. Nr. L 220 vom 30. Aug. 1993<br />
Aufstellung von Kategorien für PSA des Ausschusses 89/392/EWG, Gruppe PSA,<br />
Dokument 95.01 vom 4. Jänner 1995<br />
Richtlinie 96/58/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Sept. 1996<br />
zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen<br />
ABl. Nr. L 236 vom 18. Sept. 1996<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie gilt für jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist von einer<br />
Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken<br />
schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden könnten.<br />
Sie gilt nicht für PSA, die unter andere <strong>Richtlinien</strong> fallen. Außerdem für jene PSA-Arten nicht,<br />
die in Anhang I aufgelistet sind. Das sind:<br />
• PSA für Streit- und Ordnungskräfte,<br />
• PSA für Selbstverteidigung,<br />
• für private Verwendung entwickelte PSA,<br />
• PSA für Schutz und Rettung von Schiffs- und Flugzeugpassagieren).<br />
<strong>Die</strong> grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die im Rahmen der<br />
Konformitätsbewertung heranzuziehen sind, sind im Anhang II angeführt.<br />
Vor Inverkehrbringen muss eine EG-Baumusterprüfung (notifizierte Prüfstelle) nach Artikel<br />
10 durchgeführt werden (ausgenommen davon sind nur jene PSA, bei denen der Benutzer<br />
selbst die Wirksamkeit mit geringem Risiko beurteilen kann - Kategorie I - wie z.B.<br />
Schutzhandschuhe, Fingerhüte, Sonnenbrillen u.a.).<br />
<strong>Die</strong> hergestellten PSA unterliegen:<br />
a) wenn es sich um den Schutz vor tödlichen oder ernsten Gefahren - Kategorie III -<br />
handelt (genaue Liste in Artikel 8 (4a)) nach Wahl des Hersteller einem der beiden<br />
Verfahren<br />
* nach Abschnitt 11 A (EG-Qualitätssicherung für das Endprodukt mit Überwachung)<br />
oder<br />
* nach Abschnitt 11 B (EG-Qualitätssicherungssystem mit Überwachung),<br />
b) der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12 für alle PSA (siehe Artikel 8 (4)b,<br />
Dokument 95.01 der EG-Kommission vom 4.1.95 und siehe Muster im Anhang VI).<br />
Technische Unterlagen (Phase Dokumentation) im Sinne des Anhanges III sind zusammenzustellen<br />
und im Betrieb aufzubewahren (siehe Abschnitt 8 (1)).<br />
EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12 und nach Muster im Anhang VI ist für alle PSA<br />
vom Hersteller auszustellen. <strong>Die</strong> CE-<strong>Kennzeichnung</strong> ist gemäß Anhang IV anzubringen.<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie ist ab 1. Juli 1992 anzuwenden und die Übergangsfrist endet mit 30. Juni 1995.