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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 21<br />

5 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über persönliche Schutzausrüstung<br />

Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)<br />

ABl. Nr. L 399 vom 30. Dez. 1989<br />

Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur<br />

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen<br />

(93/95/EWG)<br />

ABl. Nr. L 276 vom 9. Nov. 1993<br />

Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung einiger <strong>Richtlinien</strong> bezüglich der<br />

Anwendung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (93/68/EWG)<br />

ABl. Nr. L 220 vom 30. Aug. 1993<br />

Aufstellung von Kategorien für PSA des Ausschusses 89/392/EWG, Gruppe PSA,<br />

Dokument 95.01 vom 4. Jänner 1995<br />

Richtlinie 96/58/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Sept. 1996<br />

zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen<br />

ABl. Nr. L 236 vom 18. Sept. 1996<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie gilt für jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist von einer<br />

Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken<br />

schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden könnten.<br />

Sie gilt nicht für PSA, die unter andere <strong>Richtlinien</strong> fallen. Außerdem für jene PSA-Arten nicht,<br />

die in Anhang I aufgelistet sind. Das sind:<br />

• PSA für Streit- und Ordnungskräfte,<br />

• PSA für Selbstverteidigung,<br />

• für private Verwendung entwickelte PSA,<br />

• PSA für Schutz und Rettung von Schiffs- und Flugzeugpassagieren).<br />

<strong>Die</strong> grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die im Rahmen der<br />

Konformitätsbewertung heranzuziehen sind, sind im Anhang II angeführt.<br />

Vor Inverkehrbringen muss eine EG-Baumusterprüfung (notifizierte Prüfstelle) nach Artikel<br />

10 durchgeführt werden (ausgenommen davon sind nur jene PSA, bei denen der Benutzer<br />

selbst die Wirksamkeit mit geringem Risiko beurteilen kann - Kategorie I - wie z.B.<br />

Schutzhandschuhe, Fingerhüte, Sonnenbrillen u.a.).<br />

<strong>Die</strong> hergestellten PSA unterliegen:<br />

a) wenn es sich um den Schutz vor tödlichen oder ernsten Gefahren - Kategorie III -<br />

handelt (genaue Liste in Artikel 8 (4a)) nach Wahl des Hersteller einem der beiden<br />

Verfahren<br />

* nach Abschnitt 11 A (EG-Qualitätssicherung für das Endprodukt mit Überwachung)<br />

oder<br />

* nach Abschnitt 11 B (EG-Qualitätssicherungssystem mit Überwachung),<br />

b) der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12 für alle PSA (siehe Artikel 8 (4)b,<br />

Dokument 95.01 der EG-Kommission vom 4.1.95 und siehe Muster im Anhang VI).<br />

Technische Unterlagen (Phase Dokumentation) im Sinne des Anhanges III sind zusammenzustellen<br />

und im Betrieb aufzubewahren (siehe Abschnitt 8 (1)).<br />

EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12 und nach Muster im Anhang VI ist für alle PSA<br />

vom Hersteller auszustellen. <strong>Die</strong> CE-<strong>Kennzeichnung</strong> ist gemäß Anhang IV anzubringen.<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie ist ab 1. Juli 1992 anzuwenden und die Übergangsfrist endet mit 30. Juni 1995.

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