Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 15<br />
Produkt ausschließlich die Niederspannungsrichtlinie, die sich gleichwohl mit allen<br />
Sicherheitsaspekten - einschließlich der mechanischen Sicherheit - befasst.<br />
Ein Beispiel sind die handgeführten und transportablen motorbetriebenen Elektrowerkzeuge.<br />
In der Arbeitsgruppe Niederspannungsrichtlinie (LVD Working Party) kam man überein, dass<br />
die Normen, diese Gruppe von Betriebsmitteln behandeln, im Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften ausschließlich unter der Maschinenrichtlinie veröffentlicht werden sollen.<br />
Weiterhin kam man überein, vorzugsweise die Konformitätsbewertungsverfahren der<br />
Maschinenrichtlinie und nicht die der Niederspannungsrichtlinie anzuwenden.<br />
Mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 5 genannten Maschinen fallen alle elektrisch<br />
betriebenen Maschinen mit einer Betriebsspannung zwischen 50 und 1000 Volt<br />
Wechselstrom oder zwischen 75 und 1500 Volt Gleichstrom sowohl unter die Maschinenrichtlinie<br />
als auch unter die Niederspannungsrichtlinie. Beide <strong>Richtlinien</strong> ergänzen einander.<br />
Anhang I Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur<br />
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen<br />
Anlage II Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter diese Richtlinie fallen<br />
Anhang III CE-Konformitätskennzeichen und EG-Konformitätserklärung<br />
Anhang IV Interne Fertigungskontrolle<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie ist ab 1. Jänner 1995 in Kraft und die Übergangsfrist ist mit 1. Jänner 1997<br />
abgelaufen. In Österreich ist die Richtlinie 73/23/EWG durch die<br />
Niederspannungsgeräteverordnung 1995 (BGBl. Nr. 51/1995) umgesetzt. [Siehe auch BGBl.<br />
Nr. 53/1995 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten<br />
Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995)].<br />
ENDE NEIN<br />
Niederspannungsrichtlinie 73/23/EW G<br />
unterliegt<br />
das Produkt der<br />
R ichtlinie?<br />
JA<br />
Konformitätsbewertungs-<br />
verfahren; Anhang I<br />
harmonisierte Normen oder<br />
IEC-Sicherheitsanforderungen<br />
oder nationale Normen beachtet<br />
JA<br />
Erstellen der techn.<br />
Dokumentation;<br />
A nhang IV Nummer 3<br />
Hersteller setzt Maßnahmen, damit die<br />
Konformität der Produkte sichergestellt<br />
ist; Anhang IV Nummer 5<br />
A usstellen der<br />
EG-Konformitätserklärung;<br />
A nhang III B<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
anbringen;<br />
A nhang III A<br />
NEIN<br />
Gutachterbericht einer<br />
Prüfstelle oder<br />
Hersteller gibt in techn.<br />
Unterlagenan, wie er<br />
die Anforderungen<br />
erfüllt