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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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* Verfahren der Prüfung der Produkte gemäß Anhang V.<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 47<br />

(B) Gerätegruppen I und II, Gerätekategorien M 2 und 2<br />

(1) Für Motoren mit innerer Verbrennung und für elektrische Geräte muss der Hersteller<br />

das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden<br />

und nach seiner Wahl entweder<br />

* Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI<br />

oder<br />

* Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang VII.<br />

(2) Für die übrigen Geräte dieser Gruppen und Kategorien muss der Hersteller das<br />

Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII ausführen und die Unterlagen<br />

gemäß Anhang VIII Nummer 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt bestätigt.<br />

(C) Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3<br />

Der Hersteller muss das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII<br />

(Hersteller in Eigenverantwortung kein NB) anwenden.<br />

(D) Gerätegruppen I und II<br />

Neben den genannten Verfahren kann der Hersteller wahlweise das Verfahren der EG-<br />

Einzelprüfung gemäß Anhang IX anwenden.<br />

(E) Für autonome Schutzsysteme ist die Konformität nach (A) oder (D) herzustellen.<br />

(F) <strong>Die</strong>se Verfahren finden auch Anwendung bei Komponenten (Artikel 4 Absatz 2) mit<br />

Ausnahme der Anbringung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong>. Der Hersteller muss eine schriftliche<br />

Bescheinigung ausstellen, durch die die Konformität der Komponenten erklärt wird und aus<br />

der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für den Einbau zu ersehen<br />

sind.<br />

(G) Der Hersteller kann zum Schutz vor sonstigen Gefahren (Anhang II Nummer 1.2.7)<br />

das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden. Wenn aber<br />

hinsichtlich dieser Gefahren andere <strong>Richtlinien</strong> bestehen (z.B. Maschinenrichtlinie), dann<br />

sind diese anzuwenden.<br />

(H) Abweichend von diesen Angaben können die Behörden auf hinreichend begründeten<br />

Antrag das Inverkehrbringen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates von Geräten,<br />

Schutzsystemen und Vorrichtungen genehmigen auf die die in (A) bis (D) genannten<br />

Verfahren nicht angewendet wurden und deren Verwendung im Interesse des Schutzes<br />

geboten scheint.<br />

<strong>Die</strong> Risikobeurteilung besteht im Prinzip aus vier Schritten:<br />

a) Gefahrenfeststellung: Ein systematisches Verfahren zur Ermittlung aller Gefahren, die<br />

mit den Produkten in Zusammenhang stehen. Sobald eine Gefahr erkannt ist, kann die<br />

Konzeption geändert werden, um diese unabhängig davon zu minimieren, ob der Risikograd<br />

abgeschätzt wurde oder nicht. Sofern die Gefahr nicht erkannt ist, kann man nicht in der<br />

Konzeption auf die Gefahr eingehen.<br />

b) Risikoabschätzung: Bestimmung der Wahrscheinlichkeit, mit der erkannte Gefahren<br />

auftreten, und der Schweregrade des möglichen Schadens durch die in Betracht gezogenen<br />

Gefahren (siehe auch EN 1050).<br />

c) Risikobewertung: Vergleich des abgeschätzten Risikos mit Kriterien, um zu entscheiden,<br />

ob das Risiko vertretbar ist oder ob die Produktkonzeption geändert werden muss, um das<br />

Risiko zu verringern.<br />

d) Analyse der Möglichkeiten zur Risikominderung: Der letzte Schritt der<br />

Risikobeurteilung besteht aus der Feststellung, der Auswahl und der Modifizierung von<br />

Konstruktionsänderungen, die gegebenenfalls das Gesamtrisiko aufgrund der Produkte<br />

verringern. Auch wenn Risiken immer weiter verringert werden können, lassen sie sich nur in

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