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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 37<br />

Bei Sonderanfertigungen und bei Produkten, die für die klinische Prüfung bestimmt sind,<br />

muss der Hersteller das Verfahren nach Anhang VIII (Erklärung abgeben, Dokumentation<br />

zusammenstellen und aufbewahren) einhalten und vor dem Inverkehrbringen jedes<br />

Produktes die Erklärung gemäß dem genannten Anhang ausstellen.<br />

<strong>Die</strong> von den benannten Stellen gemäß Anhang II und III getroffenen Entscheidungen haben<br />

eine Gültigkeitsdauer von höchstens 5 Jahren.<br />

Für Systeme und Behandlungseinheiten gilt, dass jede Person, die Produkte, die das CE-<br />

Kennzeichen tragen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und innerhalb der vom Hersteller<br />

vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen zusammensetzt, um sie in Form eines Systems<br />

oder einer Behandlungseinheit in Verkehr zu bringen, eine Erklärung des Inhaltes abgeben<br />

muss, dass:<br />

a) sie die gegenseitige Vereinbarkeit der Produkte entsprechend den Hinweisen der<br />

Hersteller geprüft und die Arbeitsschritte entsprechend den Hinweisen durchgeführt<br />

hat;<br />

b) sie das System oder die Behandlungseinheit verpackt und sachdienliche Benutzer-<br />

hinweise, einschließlich der einschlägigen Hinweise der Hersteller, gegeben hat;<br />

c) die gesamte Tätigkeit in geeigneter Weise intern überwacht und kontrolliert wurde.<br />

Jeder Hersteller von Produkten der Klasse I und Sonderanfertigungen und jede Person, die<br />

Systeme oder Behandlungseinheiten in Verkehr bringt, muss den zuständigen Behörden die<br />

Anschrift des Firmensitzes und die Beschreibung der betreffenden Produkte mitteilen. Bei<br />

Produkten, die für klinische Prüfungen bestimmt sind, wendet der Hersteller das<br />

Verfahren gemäß Anhang VIII an und meldet dies den zuständigen Behörden der<br />

Mitgliedstaaten, in denen die Prüfungen durchgeführt werden sollen (bei gewissen Produkten<br />

60 Tage Nichtuntersagungsfrist). <strong>Die</strong> klinischen Prüfungen müssen in Einklang mit dem<br />

Anhang X durchgeführt werden (auch Bericht).<br />

Anhang I Grundlegende Anforderungen<br />

Anhang II EG-Konformitätserklärung<br />

Anhang III EG-Baumusterprüfung<br />

Anhang IV EG-Prüfung<br />

Anhang V EG-Konformitätserklärung (QS-Produktion)<br />

Anhang VI EG-Konformitätserklärung (QS-Produkt)<br />

Anhang VII EG-Konformitätserklärung<br />

Anhang VIII Erklärung zu Produkten für besondere Zwecke<br />

Anhang IX Klassifizierungskriterien<br />

Anhang X Klinische Bewertung<br />

Anhang XI Mindestkriterien für die Beauftragung der zu benennenden Stellen<br />

Anhang XII CE-Kennzeichen<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie ist ab dem 1. Jänner 1995 anzuwenden. <strong>Die</strong> Übergangsfrist endet allgemein<br />

mit 1. Juli 1998, für Produkte, für die eine Bauartzulassung nach der Richtlinie 76/764/EWG<br />

erteilt wurde, jedoch erst mit 1. Juli 2004. In Österreich umgesetzt mit dem<br />

Medizinproduktegesetz BGBl. Nr. 657/1996 vom 29. Nov. 1996 sowie mit den Verordnungen<br />

BGBl. II Nr. 291/1997 und 279/1997.

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