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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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<strong>Die</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>srichtlinien<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 3<br />

1 <strong>Die</strong> Richtlinie über Maschinen<br />

Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur<br />

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen<br />

ABl.Nr. L 207 vom 23. Juli 1998<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie findet Anwendung auf Maschinen und Sicherheitsbauteile. Sie legt in<br />

Anhang I die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest<br />

(Phase Konformitätsbewertungsverfahren).<br />

Im Sinne der Richtlinie gilt als "Maschine" eine Gesamtheit von miteinander verbundenen<br />

<strong>Teil</strong>en oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie<br />

gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine<br />

bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die<br />

Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind.<br />

Als "Maschine" wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie<br />

zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit wirken.<br />

Ferner gelten als Maschinen auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion<br />

einer Maschine, die nach Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer<br />

Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine<br />

anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind.<br />

Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser<br />

Richtlinie als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der<br />

Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der<br />

Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall<br />

oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkungsbereich der<br />

Maschine gefährdet.<br />

Vom Anwendungsbereich dieser <strong>Richtlinien</strong> sind ausgenommen:<br />

• Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche<br />

Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet<br />

werden;<br />

• Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten<br />

verwendet werden;<br />

• feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte;<br />

• Dampfkessel und Druckbehälter;<br />

• speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren<br />

Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;<br />

• in eine Maschine eingebaute radioaktive <strong>Teil</strong>e;<br />

• Feuerwaffen;<br />

• Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, <strong>Die</strong>selkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten<br />

und gefährliche Stoffe;<br />

• Beförderungsmittel, d.h. Fahrzeuge und dazugehörende Anhänger, die ausschließlich für<br />

die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf<br />

dem Wasserwege bestimmt sind, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf<br />

öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege konzipiert sind.<br />

Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben;<br />

• Seeschiffe und bewegliche offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser<br />

Schiffe oder Anlagen;<br />

• seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche oder nichtöffentliche<br />

Personenbeförderung;

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