Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Die</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>srichtlinien<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 3<br />
1 <strong>Die</strong> Richtlinie über Maschinen<br />
Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur<br />
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen<br />
ABl.Nr. L 207 vom 23. Juli 1998<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie findet Anwendung auf Maschinen und Sicherheitsbauteile. Sie legt in<br />
Anhang I die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest<br />
(Phase Konformitätsbewertungsverfahren).<br />
Im Sinne der Richtlinie gilt als "Maschine" eine Gesamtheit von miteinander verbundenen<br />
<strong>Teil</strong>en oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie<br />
gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine<br />
bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die<br />
Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind.<br />
Als "Maschine" wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie<br />
zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit wirken.<br />
Ferner gelten als Maschinen auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion<br />
einer Maschine, die nach Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer<br />
Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine<br />
anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind.<br />
Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser<br />
Richtlinie als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der<br />
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der<br />
Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall<br />
oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkungsbereich der<br />
Maschine gefährdet.<br />
Vom Anwendungsbereich dieser <strong>Richtlinien</strong> sind ausgenommen:<br />
• Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche<br />
Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet<br />
werden;<br />
• Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten<br />
verwendet werden;<br />
• feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte;<br />
• Dampfkessel und Druckbehälter;<br />
• speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren<br />
Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;<br />
• in eine Maschine eingebaute radioaktive <strong>Teil</strong>e;<br />
• Feuerwaffen;<br />
• Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, <strong>Die</strong>selkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten<br />
und gefährliche Stoffe;<br />
• Beförderungsmittel, d.h. Fahrzeuge und dazugehörende Anhänger, die ausschließlich für<br />
die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf<br />
dem Wasserwege bestimmt sind, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf<br />
öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege konzipiert sind.<br />
Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben;<br />
• Seeschiffe und bewegliche offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser<br />
Schiffe oder Anlagen;<br />
• seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche oder nichtöffentliche<br />
Personenbeförderung;