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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 79<br />

<strong>Die</strong> Konformität eines Messgerätes mit sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie wird<br />

durch die „CE-<strong>Kennzeichnung</strong>“ und die zusätzliche Metrologie-<strong>Kennzeichnung</strong> gemäß Artikel<br />

17 angegeben, die aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres<br />

besteht, in dem die <strong>Kennzeichnung</strong> angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck.<br />

<strong>Die</strong>se zusätzliche Metrologie-<strong>Kennzeichnung</strong> steht unmittelbar hinter der „CE-<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>“. Weiters ist die Kennnummer der benannten Stelle – sofern gemäß dem<br />

Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben – unmittelbar hinter der „CE-<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>“ und der Metrologie-<strong>Kennzeichnung</strong> anzugeben.<br />

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ein Messgerät Bestimmungen für seine<br />

Inbetriebnahme genügen muss, die durch die örtlichen klimatischen Gegebenheiten<br />

gerechtfertigt sind. In diesem Falle wählt der Mitgliedstaat aus den in Tabelle 1 im Anhang I<br />

angegebenen oberen und unteren Temperaturgrenzen aus und er kann zudem die<br />

Feuchtigkeitsbedingungen sowie die Beschaffenheit des Verwendungsortes (offen bzw.<br />

geschlossen) angeben.<br />

Es sind ausführliche technische Unterlagen bereit zu stellen, die die Konstruktion, die<br />

Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgerätes ersichtlich machen und die die<br />

Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie<br />

ermöglichen. <strong>Die</strong>se technischen Unterlagen (Details siehe Artikel 10) müssen ausführlich<br />

genug sein, damit Folgendes sichergestellt ist:<br />

• <strong>Die</strong> Beschreibung der messtechnischen Merkmale<br />

• <strong>Die</strong> Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen der hergestellten Geräte,<br />

wenn diese mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß<br />

eingestellt sind und<br />

• <strong>Die</strong> Integrität des Gerätes.<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie ist anzuwenden ab dem 30. April 2004 und die Übergangsfrist endet mit dem<br />

30. April 2006.<br />

Anhang I Grundlegende Anforderungen<br />

Anhang A Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle<br />

Anhang B Baumusterprüfung<br />

Anhang C Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen<br />

Fertigungskontrolle<br />

Anhang D Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der<br />

Qualitätssicherung für die Produktion<br />

Anhang D1 Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die<br />

Produktion<br />

Anhang E Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das<br />

Produkt<br />

Anhang E1 Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das<br />

Produkt<br />

Anhang F Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der<br />

Produkte<br />

Anhang F1 Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte<br />

Anhang G Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung<br />

Anhang H Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden<br />

Qualitätssicherung<br />

Anhang H1 Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden<br />

Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung<br />

Anhang MI-001 Wasserzähler<br />

Anhang MI-002 Gaszähler und Mengenumwerter<br />

Anhang MI-003 Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch<br />

Anhang MI-004 Wärmezähler

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