Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 79<br />
<strong>Die</strong> Konformität eines Messgerätes mit sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie wird<br />
durch die „CE-<strong>Kennzeichnung</strong>“ und die zusätzliche Metrologie-<strong>Kennzeichnung</strong> gemäß Artikel<br />
17 angegeben, die aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres<br />
besteht, in dem die <strong>Kennzeichnung</strong> angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck.<br />
<strong>Die</strong>se zusätzliche Metrologie-<strong>Kennzeichnung</strong> steht unmittelbar hinter der „CE-<br />
<strong>Kennzeichnung</strong>“. Weiters ist die Kennnummer der benannten Stelle – sofern gemäß dem<br />
Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben – unmittelbar hinter der „CE-<br />
<strong>Kennzeichnung</strong>“ und der Metrologie-<strong>Kennzeichnung</strong> anzugeben.<br />
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ein Messgerät Bestimmungen für seine<br />
Inbetriebnahme genügen muss, die durch die örtlichen klimatischen Gegebenheiten<br />
gerechtfertigt sind. In diesem Falle wählt der Mitgliedstaat aus den in Tabelle 1 im Anhang I<br />
angegebenen oberen und unteren Temperaturgrenzen aus und er kann zudem die<br />
Feuchtigkeitsbedingungen sowie die Beschaffenheit des Verwendungsortes (offen bzw.<br />
geschlossen) angeben.<br />
Es sind ausführliche technische Unterlagen bereit zu stellen, die die Konstruktion, die<br />
Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgerätes ersichtlich machen und die die<br />
Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie<br />
ermöglichen. <strong>Die</strong>se technischen Unterlagen (Details siehe Artikel 10) müssen ausführlich<br />
genug sein, damit Folgendes sichergestellt ist:<br />
• <strong>Die</strong> Beschreibung der messtechnischen Merkmale<br />
• <strong>Die</strong> Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen der hergestellten Geräte,<br />
wenn diese mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß<br />
eingestellt sind und<br />
• <strong>Die</strong> Integrität des Gerätes.<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie ist anzuwenden ab dem 30. April 2004 und die Übergangsfrist endet mit dem<br />
30. April 2006.<br />
Anhang I Grundlegende Anforderungen<br />
Anhang A Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle<br />
Anhang B Baumusterprüfung<br />
Anhang C Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen<br />
Fertigungskontrolle<br />
Anhang D Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der<br />
Qualitätssicherung für die Produktion<br />
Anhang D1 Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die<br />
Produktion<br />
Anhang E Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das<br />
Produkt<br />
Anhang E1 Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das<br />
Produkt<br />
Anhang F Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der<br />
Produkte<br />
Anhang F1 Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte<br />
Anhang G Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung<br />
Anhang H Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden<br />
Qualitätssicherung<br />
Anhang H1 Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden<br />
Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung<br />
Anhang MI-001 Wasserzähler<br />
Anhang MI-002 Gaszähler und Mengenumwerter<br />
Anhang MI-003 Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch<br />
Anhang MI-004 Wärmezähler