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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 76<br />

23 <strong>Die</strong> Richtlinie über Geräuschemissionen von im Freien verwendeten Geräten<br />

und Maschinen<br />

Richtlinie 2000/14/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000<br />

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende<br />

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen<br />

(2000/14/EG)<br />

ABl. Nr. L162/1 vom 3. Juli 2000<br />

Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen,<br />

Konformitätsbewertungsverfahren, <strong>Kennzeichnung</strong>, technische Unterlagen<br />

sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur<br />

Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. <strong>Die</strong>se<br />

Richtlinie gilt für die in<br />

• Artikel 12 (Geräte und Maschinen, für die Grenzwerte gelten) und<br />

• Artikel 13 (Geräte und Maschinen, die nur der <strong>Kennzeichnung</strong>spflicht unterliegen)<br />

aufgelisteten und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte<br />

und Maschinen. <strong>Die</strong>se Richtlinie erfasst nur die in Verkehr gebrachten und in Betrieb<br />

genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung<br />

geeignet sind. Mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und<br />

Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in<br />

Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie<br />

ausgenommen.<br />

Vom Anwendungsbereich sind ausgenommen:<br />

• alle Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die<br />

Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg<br />

bestimmt sind;<br />

• Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die<br />

Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.<br />

Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 12 (Geräte und<br />

Maschinen, für die Grenzwerte gelten) genannten Geräte und Maschinen unterzieht der<br />

Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und<br />

Maschinentyp einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren (ist weder der<br />

Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, dann obliegen die<br />

Verpflichtungen jeder Person, die die Geräte und Maschinen in der Gemeinschaft in Verkehr<br />

bringt oder in Betrieb nimmt):<br />

• entweder der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen<br />

und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang VI (Einschaltung einer benannten Stelle für<br />

Bewertung der technischen Unterlagen und der laufenden Produktionskontrolle)<br />

• oder einer Einzelprüfung gemäß Anhang VII (Einzelprüfung durch eine benannte Stelle)<br />

• oder der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang VIII (zertifiziertes QM-System).<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet die Anbringung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> und die Angabe des garantierten<br />

Schalleistungspegels nach Artikel 11, die Ausstellung einer schriftlichen Konformitätserklärung<br />

gemäß Artikel 8 und die Zusammenstellung von technischen Unterlagen.<br />

Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 13 (Geräte und<br />

Maschinen, die nur der <strong>Kennzeichnung</strong>spflicht unterliegen) genannten Geräte und<br />

Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger<br />

Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp der internen Fertigungskontrolle nach<br />

Anhang V (ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft<br />

ansässig, dann obliegen die Verpflichtungen jeder Person, die die Geräte und Maschinen in<br />

der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt). <strong>Die</strong>s bedeutet die Anbringung der<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong> und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels nach Artikel 11,

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