Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 76<br />
23 <strong>Die</strong> Richtlinie über Geräuschemissionen von im Freien verwendeten Geräten<br />
und Maschinen<br />
Richtlinie 2000/14/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000<br />
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende<br />
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen<br />
(2000/14/EG)<br />
ABl. Nr. L162/1 vom 3. Juli 2000<br />
Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen,<br />
Konformitätsbewertungsverfahren, <strong>Kennzeichnung</strong>, technische Unterlagen<br />
sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur<br />
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. <strong>Die</strong>se<br />
Richtlinie gilt für die in<br />
• Artikel 12 (Geräte und Maschinen, für die Grenzwerte gelten) und<br />
• Artikel 13 (Geräte und Maschinen, die nur der <strong>Kennzeichnung</strong>spflicht unterliegen)<br />
aufgelisteten und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte<br />
und Maschinen. <strong>Die</strong>se Richtlinie erfasst nur die in Verkehr gebrachten und in Betrieb<br />
genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung<br />
geeignet sind. Mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und<br />
Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in<br />
Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie<br />
ausgenommen.<br />
Vom Anwendungsbereich sind ausgenommen:<br />
• alle Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die<br />
Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg<br />
bestimmt sind;<br />
• Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die<br />
Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.<br />
Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 12 (Geräte und<br />
Maschinen, für die Grenzwerte gelten) genannten Geräte und Maschinen unterzieht der<br />
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und<br />
Maschinentyp einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren (ist weder der<br />
Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, dann obliegen die<br />
Verpflichtungen jeder Person, die die Geräte und Maschinen in der Gemeinschaft in Verkehr<br />
bringt oder in Betrieb nimmt):<br />
• entweder der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen<br />
und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang VI (Einschaltung einer benannten Stelle für<br />
Bewertung der technischen Unterlagen und der laufenden Produktionskontrolle)<br />
• oder einer Einzelprüfung gemäß Anhang VII (Einzelprüfung durch eine benannte Stelle)<br />
• oder der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang VIII (zertifiziertes QM-System).<br />
<strong>Die</strong>s bedeutet die Anbringung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> und die Angabe des garantierten<br />
Schalleistungspegels nach Artikel 11, die Ausstellung einer schriftlichen Konformitätserklärung<br />
gemäß Artikel 8 und die Zusammenstellung von technischen Unterlagen.<br />
Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 13 (Geräte und<br />
Maschinen, die nur der <strong>Kennzeichnung</strong>spflicht unterliegen) genannten Geräte und<br />
Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp der internen Fertigungskontrolle nach<br />
Anhang V (ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft<br />
ansässig, dann obliegen die Verpflichtungen jeder Person, die die Geräte und Maschinen in<br />
der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt). <strong>Die</strong>s bedeutet die Anbringung der<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong> und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels nach Artikel 11,