Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 61<br />
2.8 (Baugruppen) und 2.9 (Füllen und Entleeren); dies ist entsprechend der höchsten<br />
Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen.<br />
• Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen<br />
Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Abschnitte 2.10 (Schutz vor Überschreiten der<br />
zulässigen Grenzen des Druckgerätes) und 3.2.3 (Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)<br />
nach der höchsten Kategorie der zu schützenden Geräte.<br />
<strong>Die</strong> verwendeten Werkstoffe müssen entweder harmonisierten Normen entsprechen oder<br />
eine europäische Werkstoffzulassung besitzen. <strong>Die</strong>se wird auf Antrag eines Herstellers oder<br />
mehrerer Hersteller von einer benannten Stelle erteilt, die speziell dafür bestimmt wurde.<br />
Es wird zwischen benannten und anerkannten (diese nur für Anhang I Abschnitte 3.1.2<br />
Dauerhafte Werkstoffverbindungen und 3.1.3 Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung) Prüfstellen<br />
unterschieden, beide müssen die Kriterien nach Anhang IV erfüllen.<br />
Es dürfen auch unter gewissen Bedingungen Betreiberprüfstellen zugelassen werden. <strong>Die</strong><br />
von diesen bewerteten Druckgeräte und Baugruppen dürfen aber nicht mit der CE-<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> versehen werden und sie dürfen ausschließlich nur in den Betrieben der<br />
Unternehmensgruppe verwendet werden, der diese Prüfstelle angehört.<br />
<strong>Die</strong> CE-<strong>Kennzeichnung</strong> ist auf jedem Druckgerät und auf jeder Baugruppe gemeinsam mit<br />
weiteren Informationen anzubringen.<br />
Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG<br />
Konformitätsbewertung<br />
ENDE<br />
JA<br />
werden die in Artikel 3 (1)<br />
angeführten Grenzwerte<br />
überschritten?<br />
JA<br />
Übereinstimmung mit<br />
den grundlegenden<br />
Anforderungen des<br />
Anhanges I<br />
Konformitätsbewertung<br />
nach Artikel 10<br />
NEIN<br />
NEIN<br />
unterliegt das<br />
Produkt der<br />
Richtlinie?<br />
Übereinstimmung<br />
mit der im<br />
Mitgliedstaat<br />
geltenden guten<br />
Ingenieurpraxis<br />
Art. 3 (3)<br />
Beifügen von<br />
Benutzungsan-<br />
weisungen<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> zur<br />
Identifikation des<br />
Herstellers oder des<br />
Bevollmächtigten.<br />
KEINE<br />
CE-<strong>Kennzeichnung</strong>