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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 61<br />

2.8 (Baugruppen) und 2.9 (Füllen und Entleeren); dies ist entsprechend der höchsten<br />

Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen.<br />

• Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen<br />

Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Abschnitte 2.10 (Schutz vor Überschreiten der<br />

zulässigen Grenzen des Druckgerätes) und 3.2.3 (Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)<br />

nach der höchsten Kategorie der zu schützenden Geräte.<br />

<strong>Die</strong> verwendeten Werkstoffe müssen entweder harmonisierten Normen entsprechen oder<br />

eine europäische Werkstoffzulassung besitzen. <strong>Die</strong>se wird auf Antrag eines Herstellers oder<br />

mehrerer Hersteller von einer benannten Stelle erteilt, die speziell dafür bestimmt wurde.<br />

Es wird zwischen benannten und anerkannten (diese nur für Anhang I Abschnitte 3.1.2<br />

Dauerhafte Werkstoffverbindungen und 3.1.3 Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung) Prüfstellen<br />

unterschieden, beide müssen die Kriterien nach Anhang IV erfüllen.<br />

Es dürfen auch unter gewissen Bedingungen Betreiberprüfstellen zugelassen werden. <strong>Die</strong><br />

von diesen bewerteten Druckgeräte und Baugruppen dürfen aber nicht mit der CE-<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> versehen werden und sie dürfen ausschließlich nur in den Betrieben der<br />

Unternehmensgruppe verwendet werden, der diese Prüfstelle angehört.<br />

<strong>Die</strong> CE-<strong>Kennzeichnung</strong> ist auf jedem Druckgerät und auf jeder Baugruppe gemeinsam mit<br />

weiteren Informationen anzubringen.<br />

Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG<br />

Konformitätsbewertung<br />

ENDE<br />

JA<br />

werden die in Artikel 3 (1)<br />

angeführten Grenzwerte<br />

überschritten?<br />

JA<br />

Übereinstimmung mit<br />

den grundlegenden<br />

Anforderungen des<br />

Anhanges I<br />

Konformitätsbewertung<br />

nach Artikel 10<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

unterliegt das<br />

Produkt der<br />

Richtlinie?<br />

Übereinstimmung<br />

mit der im<br />

Mitgliedstaat<br />

geltenden guten<br />

Ingenieurpraxis<br />

Art. 3 (3)<br />

Beifügen von<br />

Benutzungsan-<br />

weisungen<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> zur<br />

Identifikation des<br />

Herstellers oder des<br />

Bevollmächtigten.<br />

KEINE<br />

CE-<strong>Kennzeichnung</strong>

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