Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 55<br />
• einer Baumusterprüfung nach Anhang V A unterzogen werden und während der<br />
Produktion durch eine benannte Stelle nach Anhang XI (Modul C - Stichprobenprüfung)<br />
überwacht werden oder<br />
• einer Baumusterprüfung nach Anhang V A unterzogen werden und während der<br />
Produktion mit einem QM-System nach Anhang VIII (Modul E - ISO 9003) überwacht<br />
werden oder<br />
• durch ein umfassendes QM-System nach Anhang IX (Modul H - ISO 9001) überwacht<br />
werden.<br />
Sicherheitsbauteile müssen mit der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> nach Anhang III gekennzeichnet und<br />
mit einer Konformitätserklärung nach Anhang II A versehen werden. <strong>Die</strong> Abschrift der<br />
Konformitätserklärung ist 10 Jahre aufzubewahren.<br />
Aufzüge müssen vor Inverkehrbringen durch den Montagebetrieb, den Hersteller oder den<br />
Importeur den folgenden Bestimmungen unterworfen werden, entweder:<br />
• wenn der Aufzug nach einem Aufzug oder nach einem Musteraufzug entworfen wurde,<br />
der einer Baumusterprüfung Anhang V B unterzogen wurde, oder wenn er nach einem<br />
Aufzug entworfen wurde, für den ein QM-System nach Anhang XIII (Entwurfsprüfung,<br />
wenn harmonisierte Normen nicht vollständig eingehalten wurden) eingeführt worden ist<br />
(die für den Entwurf zuständige Person muss die nötigen Unterlagen bereitstellen):<br />
* Endabnahme nach Anhang VI (Einzelprüfung) oder<br />
* QM-System nach Anhang XII (Modul E - ISO 9003) oder<br />
* QM-System nach Anhang XIV (Modul D - ISO 9002)<br />
oder<br />
• Einzelprüfung nach Anhang X (Modul G - Einzelprüfung) durch eine benannte Prüfstelle<br />
(notified body)<br />
oder<br />
• QM-System nach Anhang XIII (Modul H - ISO 9001) (Entwurfsprüfung, wenn<br />
harmonisierte Normen nicht vollständig eingehalten wurden).<br />
Aufzüge müssen eine CE-<strong>Kennzeichnung</strong> nach Anhang I Nummer 5 und Anhang III erhalten<br />
und mit einer Konformitätserklärung nach Anhang II B versehen sein. <strong>Die</strong> Abschrift der<br />
Konformitätserklärung ist 10 Jahre aufzubewahren.<br />
<strong>Die</strong> CE-<strong>Kennzeichnung</strong> ist auf jedem Fahrkorb und jedem Sicherheitsbauteil (wenn nicht am<br />
Bauteil möglich, dann auf einem daran befestigten Etikett) anzubringen, daran anschließend<br />
ist die Kennnummer der benannten Stelle anzugeben (Anhang III).<br />
Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf<br />
und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen<br />
Anhang II A Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile<br />
B Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge<br />
Anhang III CE-Konformitätskennzeichnung<br />
Anhang IV Liste der Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1<br />
Anhang V EG-Baumusterprüfung (Modul B)<br />
Anhang VI Endabnahme<br />
Anhang VII Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die<br />
Benennung der Prüfstellen<br />
Anhang VIII Qualitätssicherung Produkt (Modul E)<br />
Anhang IX Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)<br />
Anhang X Einzelprüfung (Modul G)<br />
Anhang XI Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung (Modul C)<br />
Anhang XII Qualitätssicherung Produkt Aufzüge (Modul E)<br />
Anhang XIII Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)<br />
Anhang XIV Qualitätssicherung Produktion (Modul D)<br />
Erklärung betreffend Behinderte