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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 51<br />

15 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über Sportboote<br />

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur<br />

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote<br />

(94/25/EG)<br />

ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994<br />

Berichtigung der Richtlinie 94/25/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

über Sportboote<br />

ABl. Nr. L 127 vom 10. Juli 1995<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie gilt für Sportboote sowie für unvollständige Boote und für alle einzelnen oder<br />

eingebauten Bauteile im Sinne von Anhang II. Sportboote sind unabhängig von der<br />

Antriebsart alle Boote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und<br />

Freizeitzwecke (auch Charter und Schulungszwecke) bestimmt sind.<br />

In diese Richtlinie fallen nicht die folgenden Wasserfahrzeuge<br />

• Boote, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind,<br />

• Kanus, Kajaks, Gondeln, Tretboote,<br />

• Windsurfbretter,<br />

• motorbetriebene Surfbretter, Wasserskooter und ähnliche Fahrzeuge,<br />

• Originalfahrzeuge oder Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen<br />

Wasserfahrzeugen,<br />

• Versuchsboote, solange sie nicht in Verkehr gebracht sind,<br />

• für den Eigengebrauch gebaute Boote,<br />

• Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und<br />

Passagiere gewerblich zu befördern (insbesondere im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG),<br />

• Tauchfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge, Tragflügelboote.<br />

Grundlegende Anforderungen (Konformitätsbewertungsverfahren, Checklist) sind im Anhang<br />

I festgelegt.<br />

Es wird unterschieden zwischen:<br />

Fertigen Booten: diese müssen (Hersteller, Bevollmächtigter)<br />

* mit der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> nach Anhang IV und<br />

* mit der Konformitätserklärung nach Anhang XV versehen sein,<br />

Halbfertige Boote: diese müssen (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur)<br />

* ohne CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

* aber mit der Erklärung nach Anhang III a) versehen sein und<br />

Bauteilen: diese müssen (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur)<br />

* mit der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> nach Anhang IV,<br />

* mit der Erklärung nach Anhang III b) und<br />

* mit der Konformitätserklärung nach Anhang XV versehen sein.<br />

Einteilung in Bootskategorien:<br />

A - Hochsee, B - Außerhalb von Küstengewässern,<br />

C - Küstennahe Gewässer, D - Geschützte Gewässer gemäß Anhang I Nummer 1.1.

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