Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 51<br />
15 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über Sportboote<br />
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur<br />
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote<br />
(94/25/EG)<br />
ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994<br />
Berichtigung der Richtlinie 94/25/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />
über Sportboote<br />
ABl. Nr. L 127 vom 10. Juli 1995<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie gilt für Sportboote sowie für unvollständige Boote und für alle einzelnen oder<br />
eingebauten Bauteile im Sinne von Anhang II. Sportboote sind unabhängig von der<br />
Antriebsart alle Boote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und<br />
Freizeitzwecke (auch Charter und Schulungszwecke) bestimmt sind.<br />
In diese Richtlinie fallen nicht die folgenden Wasserfahrzeuge<br />
• Boote, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind,<br />
• Kanus, Kajaks, Gondeln, Tretboote,<br />
• Windsurfbretter,<br />
• motorbetriebene Surfbretter, Wasserskooter und ähnliche Fahrzeuge,<br />
• Originalfahrzeuge oder Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen<br />
Wasserfahrzeugen,<br />
• Versuchsboote, solange sie nicht in Verkehr gebracht sind,<br />
• für den Eigengebrauch gebaute Boote,<br />
• Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und<br />
Passagiere gewerblich zu befördern (insbesondere im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG),<br />
• Tauchfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge, Tragflügelboote.<br />
Grundlegende Anforderungen (Konformitätsbewertungsverfahren, Checklist) sind im Anhang<br />
I festgelegt.<br />
Es wird unterschieden zwischen:<br />
Fertigen Booten: diese müssen (Hersteller, Bevollmächtigter)<br />
* mit der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> nach Anhang IV und<br />
* mit der Konformitätserklärung nach Anhang XV versehen sein,<br />
Halbfertige Boote: diese müssen (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur)<br />
* ohne CE-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
* aber mit der Erklärung nach Anhang III a) versehen sein und<br />
Bauteilen: diese müssen (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur)<br />
* mit der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> nach Anhang IV,<br />
* mit der Erklärung nach Anhang III b) und<br />
* mit der Konformitätserklärung nach Anhang XV versehen sein.<br />
Einteilung in Bootskategorien:<br />
A - Hochsee, B - Außerhalb von Küstengewässern,<br />
C - Küstennahe Gewässer, D - Geschützte Gewässer gemäß Anhang I Nummer 1.1.