Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 75<br />
22 <strong>Die</strong> Richtlinie über Energieeffizienzanforderungen an<br />
Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen<br />
Richtlinie 2000/55/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Sept. 2000<br />
über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (2000/55/EG)<br />
ABl. Nr. L279/33 vom 1. Nov. 2000<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie ist anzuwenden für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen<br />
gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Europäischen Norm EN 50294 vom Dez. 1998. Sie<br />
gilt nicht für folgende Vorschaltgerätetypen:<br />
• in Lampen integrierte Vorschaltgeräte<br />
• Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbeln ausgelegt sind und<br />
einen nicht austauschbaren <strong>Teil</strong> der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte<br />
geprüft werden kann<br />
• Vorschaltgeräte, die in Form von Einzelkomponenten oder aber in Leuchten eingebaut<br />
aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.<br />
Vorschaltgeräte sind nach Anhang I in Kategorien einzustufen:<br />
Kategorie Bezeichnung<br />
1 Vorschaltgeräte für stabförmige Lampen<br />
2 Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Zweifach-Rohr<br />
3 Vorschaltgeräte für Kompaktflachlampen mit Vierfach-Rohr<br />
4 Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Vierfach-Rohr<br />
5 Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Sechsfach-Rohr<br />
6 Vorschaltgeräte für Kompaktlampen in Doppel-D-Ausführung<br />
Der Hersteller eines Vorschaltgerätes, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgerätes als Einzelkomponente<br />
oder des in Leuchten eingebauten Vorschaltgerätes verantwortlich ist, muss dafür sorgen,<br />
dass nur solche Vorschaltgeräte in Verkehr gebracht werden, deren Leistungsaufnahme die<br />
für die jeweilige Kategorie in den Anhängen I, II und III festgelegten maximalen<br />
Eingangsleistung nicht übersteigt. <strong>Die</strong> Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes ist gemäß<br />
EN 50294 Dez. 1998 festzustellen. Ab dem 21. Nov. 2005 sind zur Bewertung der<br />
Konformität die Werte des Anhanges IV anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur solche<br />
Vorschaltgeräte in Verkehr gebracht werden, deren Leistungsaufnahme die für die jeweilige<br />
Kategorie in Anhang IV festgelegten maximalen Eingangsleistung nicht übersteigt.<br />
Das Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung<br />
der CE-Konformitätskennzeichnung entspricht dem Modul A (Interne Fertigungskontrolle –<br />
eigenverantwortliche <strong>Kennzeichnung</strong>) des Beschlusses 93/465/EWG. Technische<br />
Unterlagen sind gemäß Artikel 4 (3) a) zu erstellen. <strong>Die</strong> CE-<strong>Kennzeichnung</strong> ist auf dem<br />
Vorschaltgerät oder auf der Verpackung anzubringen.<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie tritt in Kraft mit 20. Nov. 2000 und bis zum 20. Mai 2002 erlauben die<br />
Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Vorschaltgeräten, die den Anforderungen<br />
entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet<br />
galten.<br />
Anhang I Kategorien von Vorschaltgeräten<br />
Anhang II Berechnung der maximalen Eingangsleistung von Vorschlatgeräte-Lampe-<br />
Schaltungen bei gegebenem Vorschaltgerätetyp<br />
Anhang III Erste Stufe<br />
Anhang IV Zweite Stufe<br />
In Österreich umgesetzt mit BGBl. II Nr. 210/2001.