Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 73<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie gilt nicht für<br />
• Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG,<br />
• seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,<br />
• zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,<br />
• feststehende und fahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur<br />
Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,<br />
• bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,<br />
• seilbetriebene Fähren,<br />
• Zahnradbahnen,<br />
• durch Ketten gezogene Anlagen.<br />
Für jede geplante Anlage ist eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III durchzuführen.<br />
Darüber ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen, der die Liste der Sicherheitsbauteile und der<br />
<strong>Teil</strong>systeme enthält.<br />
Sicherheitsbauteile sind vor deren Inverkehrbringen vom Hersteller, seinem<br />
Bevollmächtigten oder dem Inverkehrbringer<br />
a) einer Konformitätsbewertung nach Anhang V zu unterziehen, das bedeutet entweder<br />
EG-Baumusterprüfung und<br />
Qualitätssicherung Produkt (Modul D) oder<br />
Prüfung der Produkte (Modul F)<br />
oder<br />
Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)<br />
oder<br />
Einzelprüfung (Modul G)<br />
b) mit der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> nach Anhang IX zu versehen, weiters ist eine<br />
EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV auszustellen.<br />
Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durch eine benannte Stelle durchzuführen.<br />
<strong>Teil</strong>systeme nach Anhang I werden vor dem Inverkehrbringen über Auftrag des Herstellers,<br />
seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers einer EG-Prüfung durch eine benannte<br />
Stelle unterzogen (siehe Anhang VII). <strong>Die</strong> benannte Stelle stellt eine EG-Prüfbescheinigung<br />
gemäß Anhang VII aus und stellt die technischen Unterlagen aus, die der EG-<br />
Konformitätserklärung (siehe Anhang VI) beigefügt werden. Auf Basis dieser Bescheinigung<br />
stellt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer eine EG-<br />
Konformitätserklärung aus.<br />
Anlagen sind einem Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme zu<br />
unterziehen, das jeder Mitgliedsstaat festlegt. <strong>Die</strong> Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen<br />
und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und der<br />
<strong>Teil</strong>systeme sind durch den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten der für die<br />
Genehmigung zuständigen Stelle vorzulegen. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die<br />
Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen vorliegen, welche<br />
alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie gegebenenfalls sämtliche Schriftstücke<br />
enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und <strong>Teil</strong>systeme nach<br />
Anhang I nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die<br />
notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die<br />
vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und<br />
Wartung enthalten sind.<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten erlassen<br />
und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser<br />
Richtlinie spätestens bis 3. März 2002 nachzukommen.<br />
In Österreich umgesetzt mit BGBl. I Nr. 103/2003 Seilbahngesetz.