Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 58<br />
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, druckhaltende Ausrüstungsteile, Baugruppen. Nicht<br />
in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen:<br />
• Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem von einer (Offshore- oder<br />
Onshore-) Anlage ab, einschließlich der letzten Absperrvorrichtung;<br />
• Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte<br />
sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen;<br />
• Geräte gemäß Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckgeräte;<br />
• Geräte gemäß Richtlinie 75/324/EWG über Aerosolpackungen;<br />
• Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind und durch die <strong>Richtlinien</strong><br />
70/156/EWG, 74/150/EWG, 92/61/EWG definiert sind;<br />
• Geräte, die (nach Artikel 9 dieser Richtlinie) höchstens in Kategorie I fallen und durch die<br />
<strong>Richtlinien</strong> 89/392/EWG, 95/16/EWG, 73/23/EWG, 93/42/EWG, 90/396/EWG, 94/9/EG<br />
erfasst werden;<br />
• Geräte gemäß Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) des EG-Vertrages (es geht dabei um<br />
die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates);<br />
• Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und<br />
deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;<br />
• Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl,<br />
Erdgas oder Erdwärme sowie Untertagspeicher verwendet werden;<br />
• Geräte mit Gehäusen und <strong>Teil</strong>en von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl<br />
der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende<br />
Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen<br />
beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die<br />
Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen: Motoren einschließlich Turbinen<br />
und Motoren mit innerer Verbrennung, Dampfmaschinen, Gas- und Dampfturbinen,<br />
Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;<br />
• Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen,<br />
Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzer und<br />
Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und<br />
Nichteisenmetallen;<br />
• Gehäuse für el. Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte,<br />
Transformatoren und umlaufende Maschinen;<br />
• unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen<br />
wie z.B. Elektro- und Telefonkabel;<br />
• Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die<br />
speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;<br />
• Druckgräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z.B. Luftreifen, Luftkissen,<br />
Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;<br />
• Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;<br />
• Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbraucher<br />
bestimmt sind;<br />
• Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von<br />
bis zu 500 bar.Liter und einem max. zulässigen Druck von bis zu 7 bar;<br />
• von den ADR-, RID-, IMGD- und ICAO-Übereinkünften erfasste Geräte;<br />
• Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;<br />
• Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.<br />
(1) <strong>Die</strong> folgenden Produkte müssen die Anforderungen des Anhanges I und die<br />
Anforderungen nach den jeweiligen Abschnitten des Anhanges II erfüllen (die<br />
Diagramme in (1.1) bis (1.3) führen zur Einstufung in vier Kategorien):<br />
(1.1) Behälter<br />
(1.1.1) Behälter für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und<br />
diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um